Textform statt Schriftform

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Textform statt Schriftform bedeutet, dass die Gesetzesänderung im AGB-Recht nunmehr vorsieht, dass aufgrund der Änderung des § 309 Nr. 13 BGB in Formularverträgen keine strengere Form mehr als die Textform vorgesehen werden darf. Das bedeutet, dass die Schriftform aus § 126 BGB nicht mehr vorausgesetzt wird. Mit Wirkung zum 01.10.2016 darf also in Formularverträgen bzw. in AGB-Verträgen für Kündigungen und sonstige Erklärungen keine strengere Form als die in § 126b BGB aufgeführte Textform vorgesehen werden.

Die Textform liegt bereits dann vor, wenn z. B. eine Kündigung oder ein Widerruf mittels E-Mail oder Computerfax erklärt wird.

Eine bislang vorausgesetzte eigenhändige Namensunterschrift, die bei der Schriftform nach § 126 Abs. 1 BGB noch erforderlich ist, ist bei der Textform nicht mehr notwendig. Der Erklärende bzw. der Kündigende muss nur erkennbar sein. Es bedarf also lediglich einer Namensnennung in der Erklärung oder in einer faksimilierten Unterschrift. Eine strengere Formvorgabe wie § 126a Abs. 1 BGB vorsehen würde, ist damit unwirksam. Wichtig ist, dass die vorgenannte neue Regelung des § 309 Nr. 13 BGB nur auf Schuldverhältnisse anzuwenden ist, die nach dem 30.09.2016 entstehen und entstanden sind. Es erscheint aber wichtig, dass die entsprechende verbraucherschützende Norm in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von zum Beispiel Sportstudioverträgen, Wohnraummietverträgen, Mietverträgen über Kraftfahrzeuge und dergleichen berücksichtigt wird. Unternehmern, deren AGB Formvorgaben enthalten, ist deshalb zu empfehlen, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zum 01.10.2016 unter Berücksichtigung der neuen Vorschrift § 309 Nr. 13 BGB überprüfen zu lassen und gegebenenfalls Korrekturen vornehmen zu lassen.

Die Rechtsanwälte Zipper & Partner stehen ihren Mandanten insbesondere auch im AGB-Recht bundesweit zur Verfügung.

Für den Fall, dass Sie Fragen zum Allgemeinen Geschäftsbedingungsrecht, zur Textformklausel bzw. zur Schriftformklausel haben, wenden Sie sich gerne an die Rechtsanwälte Zipper & Partner. Wir helfen unseren Mandanten bundesweit im Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Kontaktieren Sie uns über unsere Homepage.


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