THC-Fahrt: Cannabis-Grenzwerte trotz Kommissionsvorschlag beizubehalten?

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Das OVG Münster bestätigte im März 2017 gleich mit mehreren Entscheidungen einmal mehr, dass an der bisherigen Rechtsprechung, die eine Fahrtauglichkeit bei gelegentlichem Konsum und dem Grenzwert von nur 1,0g/ml THC verneint, festgehalten werden soll.

Die Betroffenen richteten sich in den vorliegenden Verfahren gegen die Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Städte Essen und Bochum. Bei den drei Betroffenen wurden in den Jahren 2014 und 2015 THC-Aktivwerte von jeweils 1,1 bzw. 1,6 bzw. 1,9 ng/ml festgestellt.

Die Fahrerlaubnisverordnung (FeV) sieht grundsätzlich vor, dass derjenige zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist, der gelegentlich Cannabis konsumiert und zwischen Konsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann. Hierbei hat sich in den letzten Jahren – zum Teil – durch höchstrichterliche Rechtsprechung ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum durchgesetzt, ab dem eben ein solches Trennen zu verneinen sein soll.

Dies sei auch in den vorliegenden Fällen anzunehmen, so das OVG Münster.

Es könne dabei in allen drei Fällen vorliegend von einem fehlenden Trennungsvermögen ausgegangen werden, wobei auch hier weiterhin der Grenzwert von 1,0 ng/ml THC herangezogen werde. Entscheidend sei hierfür, dass schon bei einem solchen Wert nicht in jedem Einzelfall mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden könne, dass Beeinträchtigungen von verkehrssicherheitsrelevanten Fähigkeiten der Betroffenen vorlägen.

Anmerkung 

Diese Entscheidungen scheinen hier insoweit zweifelhaft, dass zuletzt durch die Grenzwertkommission, welche eigens für solche Fragen von Grenzwerten durch die Bundesregierung eingerichtet wurde, hiervon abweichende Grenzwerte für die Feststellung der Fahreignung aufgestellt wurden.

Demnach sei frühestens ab einem Grenzwert von 2,0 ng/ml eine Leistungseinbuße in Bezug auf das Führen eines Kraftfahrzeuges nachzuweisen, ein erhöhtes Unfallrisiko darüber hinaus erst ab 4,0 ng/ml.

Es zeigt sich hier die Schwierigkeit der ewigen Debatte um die Grenzwerte. Es bleibt daher abzuwarten, inwiefern der Fortschritt der Technik in Zukunft zu einer Annäherung der Rechtsprechung an die durch die Kommission vorgeschlagenen Werte führt.

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstre, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht.its. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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