Therapie statt Strafe

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Im Betäubungsmittelrecht gibt es für drogenabhängige und therapiewillige Verurteilte unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe abzuwenden und sich stattdessen einer Drogentherapie zu unterziehen. Voraussetzung dafür ist, dass die abgeurteilte Tat zumindest auch aufgrund einer bestehenden Drogenabhängigkeit begangen worden ist und die noch zu verbüßende Freiheitsstrafe nicht mehr als zwei Jahre beträgt. Für diesen Fall ist bei Jugendlichen und Heranwachsenden der Antrag auf Zurückstellung der Strafvollstreckung beim Jugendrichter und für Erwachsene bei der Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde zu stellen. Bei Antragsstellung muss die Kostenübernahme durch den jeweiligen Kostenträger vorliegen und die Aufnahme in einer anerkannten Einrichtung sichergestellt sein oder bereits begonnen haben. Der Gesetzgeber will durch die Regelung die Zahl der betäubungsmittelabhängigen Verurteilten, die in Therapie gebracht werden können, erhöhen. Die Therapieerfolge sollen zunehmen und der Gesundheitszustand der Verurteilten stabilisiert werden.

Letztlich soll eine dauerhafte soziale und berufliche Wiedereingliederung gelingen und Beschaffungskriminalität zurückgedrängt werden. Trotz aller auch aus Verteidigersicht bestehender Kritikpunkte an der Regelung, ist es ein weiteres Instrument eine anderenfalls zu vollziehende Freiheitsstrafe als die Ultima ratio zu vermeiden. Immerhin gibt es belastbare Untersuchungen die belegen, dass in etwa 25 % Prozent nach regulärer Beendigung der Therapie strafrechtlich unauffällig geblieben sind und damit eine Chance erlangt haben, sich sozial zu reintegrieren und sich gesundheitlich zu stabilisieren. 


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