Ziel offener Vollzug – dahingehende Verteidigung bereits ab dem Ermittlungsverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Selbstverständlich ist so zu verteidigen, dass Strafhaft möglichst vermieden wird. Wenn aber im Ergebnis nach Urteilsspruch und Rechtskraft dennoch eine nicht bewährungsfähige Freiheitsstrafe zu verbüßen ist, stellt sich die Frage nach der Möglichkeit der Verbüßung der Freiheitsstrafe im offenen Vollzug.

Die Ladung in den offenen Vollzug ist an Bedingungen geknüpft. So müssen Verurteilte zumindest Erstverbüßer und Selbststeller sein und sollten beispielsweise keine Suchtproblematik aufweisen.

Erstverbüßer bedeutet, dass bislang noch keine Freiheitsstrafe verbüßt wurde. Als Selbststeller gilt, wer zumindest nach dem Urteil auf freiem Fuß ist.

Die Grundlage für die zweite Bedingung sollte so früh wie möglich geschaffen werden. Sitzt ein Beschuldigter in Untersuchungshaft, muss auch mit dem Ziel des offenen Vollzuges versucht werden, eine Aufhebung des Haftbefehls oder zumindest eine Haftverschonung zu erreichen. Spätestens mit Urteilsverkündung sollte die Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen.

Die Ladung in den offenen Vollzug ist in jedem Fall anzustreben. Dort ist für die Verurteilten zumindest teilweise ein selbstverantwortliches Leben möglich. Der offene Vollzug zeichnet sich dadurch aus, dass lediglich verminderte Vorkehrungen gegen Entweichung getroffen werden. Im offenen Vollzug kann häufig der Erhalt einer Arbeitsstelle gewährleistet werden. Für den Fall, dass der Gefangene keine zusätzlichen Lockerungen hat, verlässt er dann morgens die Anstalt, geht zur Arbeit und kommt danach zurück. Die meisten Wochenenden kann er bei seiner Familie verbringen. So bleiben die so wichtigen sozialen Kontakte eher erhalten. In den Anstalten können sich die Gefangenen grundsätzlich frei bewegen. Sie dürfen z. B. auch Bargeld haben und Lebensmittel und Tabak von außen mitbringen. Wer sich allerdings nicht an die Regeln hält, muss mit der Verlegung in den geschlossenen Vollzug rechnen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Bettina Rudolf

Beiträge zum Thema