Thomas-Cook-Insolvenz: Ansprüche wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit anmelden

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Nach der Insolvenz auch der Deutschen Thomas Cook Reiseveranstalter erhalten die betroffenen Verbraucher nun Post vom Insolvenzverwalter und können mit einem persönlichen Passwort ihre Forderungen bis zum 12.05.2020 beim Insolvenzverwalter anmelden.

In der Regel geht es dabei um geleistete Anzahlungen oder sogar bereits vollständig bezahlte Reisepreise. Aber auch weitere Aufwendungen, zum Beispiel Mehrkosten für eine teurere Ersatzreise oder auch vor Ort angefallene Kosten bei tatsächlich durchgeführten Reisen können gelten gemacht werden.

Des Weiteren kann für abgesagte Reisen eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit geltend gemacht werden. Dieser Anspruch kann nicht nur bei Reisemängeln geltend gemacht werden, sondern auch, wenn eine Reise wie im Fall der Thomas Cook Insolvenz vor Reisebeginn vom Reiseveranstalter abgesagt wird. Der Anspruch besteht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sogar dann, wenn der Verbraucher eine Ersatzreise bucht und folglich doch noch eine Urlaubsreise unternimmt.

Die Berechnung der Entschädigung bestimmt sich grundsätzlich prozentual nach der Höhe des Reisepreises, wobei aber gegebenenfalls auch noch weitere Umstände des konkreten Falles zu berücksichtigen sind. Wichtig ist auch, dass nach der Rechtsprechung auch bereits Kinder eigene Entschädigungsansprüche geltend machen können. So ergibt sich in vielen Fällen ein nicht unerheblicher Entschädigungsanspruch für den Reisekunden, der als Masseforderung beim Insolvenzverwalter angemeldet werden kann. 

Die unter anderem auf Verbraucherrecht spezialisierte Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung. Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, übernimmt diese grundsätzlich auch die Kosten für die Vertretung Ihrer Interessen im Insolvenzverfahren.



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