Thomas Cook Insolvenz – Geld zurück mit dem Chargeback-Verfahren?

  • 2 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Die Nachricht schlug diese Woche ein wie eine Bombe: der Reiseanbieter Thomas Cook ist pleite. Am 25.09.2019 hat dann auch die deutsche Thomas Cook Insolvenz beantragt. Hiervon betroffen sind die Marken Thomas Cook Signature, Thomas Cook Signature Finest Selection, Neckermann Reisen, Öger Tours, Bucher Reisen und Air Marin.

Es wurde schon bekannt gegeben, dass Kunden alle gebuchten Reisen bis 31.10.2019 „auf insolvenzrechtlichen Gründen“ nicht antreten können. Viele Kunden fragen sich daher, dass mit ihren schon gezahlten Geldern passiert. 

Erfolgt die Zahlung mit einer Kreditkarte, ist folgendes zu beachten:

1. Was ist das Chargeback-Verfahren?

Mit dem sog. Chargeback-Verfahren kann man Zahlungen mit den gängigen Kreditkarten wie Visa, Mastercard oder American Express rückgängig machen, etwa wenn Beträge doppelt oder ganz zu Unrecht abgebucht wurden. Auch wenn der Vertragspartner insolvent geht, können Kreditkartenzahlungen u. U. zurückgefordert werden. 

So kommt das Chargeback-Verfahren etwa nach dem „Kleingedruckten“ von Visa oder Mastercard auch zur Anwendung, wenn ein Anbieter nicht fähig ist, eine Dienstleistung anzubieten bzw. ein Reiseanbieter nicht mehr im Geschäft ist. Damit ist auch der Fall der Insolvenz des Anbieters abgedeckt. Anders allerdings bei American Express, hier ist eine solche Absicherung für den Insolvenzfall nicht vorgesehen.

2. Kriegt man sofort das Geld zurück? Gibt es Fristen zu beachten?

Man muss aber beachten, dass man zunächst einmal versuchen muss, das Geld vom Vertragspartner selbst zurück zu bekommen. Wenn das nicht klappt, kann man sich -je nach Kreditkarte- an die Bank, von der man die Kreditkarte hat oder an das Kreditkarteninstitut selbst wenden.

Hier gibt es Formulare, in denen der Reklamationsgrund angegeben werden muss und dem Nachweise für die Buchung und den erfolglosen Versuch, sein Geld beim Anbieter zurückzufordern, beigelegt werden müssen. Achtung: Man hat nur einen Versuch, sodass man dringend darauf achten sollte, das Formular richtig auszufüllen. 

Auch wichtig ist, die Frist hierfür zu beachten, meistens hat man hierzu 120 Tage Zeit. 

3. Was gilt bei Pauschalreisen?

Das Chargeback-Verfahren funktioniert somit zumindest bei Visa und Mastercard grundsätzlich auch bei einer Insolvenz eines Anbieters, wenn dieser die über die Kreditkarte bezahlte Leistung nicht erbringt. 

Das ganze gilt daher grundsätzlich auch im Reisebereich, so etwa für gebuchte Flüge. 

Bei Buchung einer Pauschalreise ist jedoch grundsätzlich davon auszugehen, dass das Chargeback-Verfahren nicht anwendbar ist. Das liegt daran, dass dann, wenn ein Reiseveranstalter Pleite geht, man grundsätzlich durch den Sicherungsschein abgesichert ist und der Schaden vom Versicherer ausgeglichen wird. 

Im aktuellen Fall der Thomas Cook pleite ist allerdings absehbar, dass diese Versicherung wohl bei weitem nicht ausreichen wird, dass alle Kunden ihr Geld zurück erhalten. Dann würden die Kunden eben nicht vom Veranstalter bzw. dessen Versicherung ihr Geld – jedenfalls nicht vollständig – zurückerhalten. 

Daher ist derzeit auch noch unklar, ob es nicht doch die Möglichkeit gibt, das Chargeback-Verfahren zu nutzen. Zumindest vorsorglich sollte man daher von seinem Reklamationsrecht Gebrauch machen, um nicht den Ablauf der zu beachtenden Fristen zu riskieren.

Über die Kanzlei Mutschke:

Die Mutschke Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berät sowohl private Mandanten als auch Unternehmen. Die Kanzlei ist deutschlandweit sowie international tätig und unterhält Büros in Düsseldorf und Bielefeld.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Nicole Mutschke

Beiträge zum Thema