Thoralf Klabunde beantragt durch Roger Näbig einstweilige Verfügung (fehlender Hinweis OS-Plattform)

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Uns liegt eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Hamburg vor, in der unserer Mandantin verboten wird, „im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Internet Dienstleistungen eines Immobilienmaklers mittels Immobilienanzeigen anzubieten, ohne dem Verbraucher Informationen über die OS-Plattform zur Verfügung zu stellen, insbesondere an leicht zugänglicher Stelle den Link www.ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen.“

Thoralf Klabunde ist Immobilienmakler und vermittelt nach eigenen Angaben über seine Website fortlaufend Immobilien in Berlin „aber auch im übrigen Bundesgebiet“. Daher soll ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu unserer Mandantin bestehen, so Rechtsanwalt Roger Näbig. 

Was wird vorgeworfen?

Unsere Mandantin soll als Immobilienmaklerin auf der Internet-Homepage unter https://home.immobilienscout24.de/xxx den rechtlich erforderlichen Link zur OS-Plattform nicht angegeben haben, obwohl dies seit dem 9.01.2016 in allen EU-Staaten Pflicht ist.

Nachdem Rechtsanwalt Roger Näbig bis ins Detail erläutert, weshalb die OS-Plattform für den Verbraucher ein wichtiges Mittel zur Streitschlichtung sei, und daher Art. 14 Abs. 1 ODR-VO EU eine Marktverhalten regelnde Norm sei, fordert er unsere Mandantin dazu auf, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Nur so könne die Wiederholungsgefahr ausgeräumt werden.

Auch wird dem Abmahnschreiben eine vorformulierte Unterlassungserklärung als Muster beigefügt, wobei unserer Mandantin freigestellt bleibt, eine modifizierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dabei wird die Frist auf 7 Tage angesetzt. 

Auch Rechtsanwalt Roger Näbig gehört zu denjenigen Anwälten, die gerne die Frist auf 12 Uhr mittags setzen, wobei bereits die 7-Tagesfrist (ab Erstellung des Schreibens) recht kurz bemessen ist. Wozu die Frist noch für den letzten Tag auf 12 Uhr mittags beschränkt wird, ist nicht ganz klar. Dass noch am gleichen Tag ein Antrag auf einstweilige Verfügung gestellt wird, ist eher unwahrscheinlich.

Abschließend verlangt Näbig für Thoralf Klabunde noch die Erstattung der Abmahnkosten nach einem Gegenstandswert von 10.000 €. Die Kosten für das einstweilige Verfügungsverfahren kommen im vorliegenden Fall noch oben darauf. Aber Achtung: Hier sollte ganz exakt auf die Gebühren des Rechtsanwalts geschaut werden! Diese sind nämlich auf das Verfügungsverfahren anzurechnen.

Auch muss im Falle einer rechtmäßigen einstweiligen Verfügung darauf geachtet werden, rechtzeitig eine Abschlusserklärung abzugeben. Dabei sollte die höchstrichterliche Rechtsprechung des BGH im Auge behalten werden.

Wir raten:

Lassen Sie es nicht soweit kommen, dass eine einstweilige Verfügung gegen Sie ergeht! Manchmal macht es jedoch Sinn, anstatt einer Unterlassungserklärung eine einstweilige Verfügung zu akzeptieren. Lassen Sie sich daher rechtzeitig von einem Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz beraten, der auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts bereits viele Erfahrungen hat.

Wir stehen Ihnen mit unserem gesamten Know-How zur Verfügung. Wenden Sie sich mit Ihren Kontaktdaten an unsere nebenstehenden Kontaktdaten. Wir teilen Ihnen gerne sofort mit, welche Kosten mit unserer Beauftragung verbunden sind.


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