Tierhaltung in der Mietwohnung

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Grundsätzlich darf der Vermieter dem Mieter das Halten von Tieren in der Wohnung nicht verbieten. Jedem Mieter ist somit grundsätzlich die Haltung von Tieren in der Mietwohnung erlaubt. Die vom Vermieter im Mietvertrag verwendete Klausel „Haltung von Tieren ist untersagt" ist unwirksam und hat somit vor Gericht keinen Bestand.

Die Tierhaltung muss jedoch in angemessener Art und Weise ausgeübt werden. Geht von den Tieren jedoch eine Gefahr für Nachbarn aus oder wird der Hausfrieden durch die Haltung der Tiere oder durch das Tier selbst über das hinnehmbare Maß hinaus gestört, kann der Vermieter die Haltung der Tiere verbieten.

Das Halten größerer Tiere - ab Katze aufwärts - kann durch den Vermieter unter einen Erlaubnisvorbehalt gestellt werden. Für das Halten größerer Tiere benötigt der Mieter dann die Erlaubnis des Vermieters.

Kleintiere - Fische, Frösche, Mäuse, Ratten, Hamster usw. - darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters halten. Sofern von diesen Tieren Belästigungen oder Gefahren für die Nachbarn ausgehen, kann der Vermieter auch die Haltung dieser Tiere einschränken.

Eine Grenze bei der Tierhaltung wird - auch bei Vorliegen einer Erlaubnis - überschritten, wenn über das normale Maß hinaus Tiere in der Wohnung gehalten werden. Dieses ist z.B. insbesondere bei einer gewerblichen Tierzucht (Katzenzucht, Hundezucht) in der Wohnung der Fall.

Sollte der Vermieter berechtigter Weise dem Mieter das Halten der Tiere in der Wohnung verboten haben, sich der Mieter aber an das Verbot nicht hält, droht dann entweder eine Unterlassungsklage oder auch eine Kündigung und ggf. Kündigungsklage und Räumungsklage.

Der Vermieter als auch der Mieter sollten möglichst bereits bei Abschluss des Mietvertrags über das Thema Tierhaltung eine Regelung finden. 

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Rechtsanwalt Bußler


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