Tierhaltung in Mietwohnungen untersagen?

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Viele Vermieter möchten gerne die Haltung von Haustieren in Mietwohnungen (Wohnraum) gänzlich untersagen, da von vielen Tieren eine erhöhte Belastung der Wohnung ausgeht. Die Frage ist nur, ist dies rechtens?

Grundsätzliche Berechtigung zur Tierhaltung

Besteht keine Vereinbarung im Mietvertrag ist die Haltung von Haustieren erlaubt und gehört zum allgemeinen Wohngebrauch. Dies gilt in jedem Fall für Kleintiere wie Ziervögel, Fische, Hamster etc. und harmlosen exotischen Tieren. Dies gilt jedoch nicht für exotische Kleintiere, auf die Mitbewohner mit Ekel oder Abscheu reagieren können.

Diese grundsätzliche Berechtigung zur Tierhaltung darf daher im Einzelfall nicht zu einer Beeinträchtigung der Interessen des Eigentümers oder der Mitmieter führen. Auch kommt es auf die Größe, Art und Anzahl der Tiere an. Liegt eine Beeinträchtigung vor, kann der Vermieter die Entfernung des Tieres verlangen.

Keine einheitliche gerichtliche Rechtsprechung für Katzen und Hunde

Für die Haltung von Katzen und Hunden besteht keine einheitliche gerichtliche Rechtsprechung. Es ist jedoch im Zweifel davon auszugehen, dass die Zustimmung des Vermieters erforderlich ist. In jedem Fall hat der Vermieter aber eine Einzelfallabwägung vorzunehmen und kann kein generelles Verbot aussprechen. Sollte der Mieter trotz verweigerter notwendiger Zustimmung ein solches Tier in der Wohnung halten, liegt ein Vertragsverstoß vor, welcher nach Abmahnung zu einer Kündigung des Mietverhältnisses führen kann.

Tierhaltung durch Individualvereinbarung untersagen

Grundsätzlich hat der Vermieter die Möglichkeit im Mietvertrag die Tierhaltung durch eine Individualvereinbarung zu untersagen. Erklärt der Vermieter z. B. vor Mietvertragsschluss, dass er eine Abneigung gegen alle Arten von Tieren hat, kann ein Mieter nichts dagegen tun. Bedient sich der Vermieter einer Formularklausel im Mietvertrag muss eine Abwägung der Interessen im Einzelfall erfolgen. Der Ausschluss jeglicher Tierhaltung, so z. B. die Haltung von Kleintieren kann nicht wirksam vereinbart werden.

Hat ein Vermieter einmal seine Zustimmung erteilt, kann er diese nur aus wichtigem Grund wieder widerrufen.

Fazit

Grundsätzlich ist eine Prüfung über die Tierhaltung in der Wohnung im Einzelfall unerlässlich. Zu empfehlen ist immer, bei Mietvertragsschluss oder bei Anschaffung eines Tieres das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen und eine einvernehmliche Einigung zu finden.


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