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Tierrecht: Urteile für die Katz – und ihren Dosenöffner

  • 2 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

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Heute ist der internationale Katzentag. Ein guter Anlass, die Samtpfote auch in Sachen Recht angemessen zu würdigen. Schließlich ist sie wegen ihres positiven Charakters inzwischen eines der beliebtesten Haustiere. Die Redaktion von anwalt.de hat deshalb drei Urteile zusammengestellt, bei denen die Fellnasen und ihre stolzen Besitzer recht bekommen haben.

Grundstücksgrenzenlose Freiheit 

Ein Wesensmerkmal der Katze ist ihre Unabhängigkeit. Stundenlang im Grünen und ohne Rücksicht auf Mauern und Gartenzäune herumstreunern, das gehört für viele Miezen zu einem glücklichen Tag. Manchmal macht das allerdings den Nachbarn unglücklich, besonders, wenn er selbst kein Katzenliebhaber ist. Er wird in der Regel jedoch den Besuch von ein bis zwei Katzen aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses gemäß § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) dulden müssen.

(Landgericht Augsburg, Urteil v. 24.08.1984, Az.: 4 S 2099/84)

Eindruck hinterlassen

Mit ihrer ganz besonderen Art hinterlassen Katzen beim Menschen oft einen bleibenden Eindruck. So auch der Kater Blacky, der seinem Namen auf ganz besondere Weise alle Ehre machte: Bei seinen Ausflügen auf das Nachbargrundstück hinterließ er an den weißen Gartensäulen immer wieder schmutzige Pfotenabdrücke. Für den neuen Anstrich forderte der erboste Nachbar Schadenersatz. Vor Gericht kam er allerdings in Erklärungsnöte, weil er nicht beweisen konnte, dass tatsächlich der schwarze Kater der Übeltäter gewesen ist.

(Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil v. 26.06.1990, Az.: 13 S 1664/90)

Mitbewohner für alle Felle

Katzen sind sehr flexibel und haben schon längst auch die Städte erobert. Da bei vielen Stadtwohnungen der Freigang für das Tier wegen des Verkehrs lebensgefährlich sein kann, müssen sich viele Miezen mit einem Dasein in der Wohnung oder auf dem Balkon zufriedengeben. Für die oberen Etagen bieten sich da Katzennetze und Ähnliches als Sicherungsmittel an. Allerdings empfiehlt es sich, vor der Installation den Vermieter zu fragen. Wird aber die Hausfassade durch die Balkonplane nicht sehr beeinträchtigt, kann sie zulässig sein. Entscheidend ist, ob die Veränderung erheblich ist.

(Landgericht Hamburg, Beschluss v. 22.09.1988, Az.: 11 S 291/88)

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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