Titel: Klärung im Wettbewerbsrecht: Bundesgerichtshof entscheidet über Strafbewehrung bei Vertragsstrafen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine wegweisende Entscheidung getroffen, die die Anwendung von Vertragsstrafen bei Verstößen gegen Unterlassungserklärungen betrifft (Urt. v. 1. Dezember 2022, I ZR 144/21). So hat er festgestellt, dass einem Vertragsstrafeversprechen nach dem "Hamburger Brauch" bereits eine höhere Strafbewehrung innewohnt. Diese Entscheidung schafft Klarheit darüber, wie Vertragsstrafen im Falle von wiederholten Zuwiderhandlungen festgesetzt werden können.

Der "Hamburger Brauch" und Vertragsstrafen:

Der "Hamburger Brauch" ist eine lang etablierte Praxis in der Vertragsrechtsgeschichte, die insbesondere im Bereich der Unterlassungserklärungen Anwendung findet. Im Falle eines Verstoßes gegen die Unterlassungserklärung wird regelmäßig erneut die Wiederholungsgefahr begründet, die grundsätzlich nur durch eine weitere Unterwerfungserklärung mit einer gegenüber der ersten erheblich höheren Strafbewehrung ausgeräumt werden kann. Soweit bestand Einigkeit.

Die Frage, die sich stellte, war: Wie ist ein erneutes Vertragsstrafeversprechen zu formulieren?

Strittige Frage bei "Hamburger Brauch":

Einige Gerichte, wie das Oberlandesgericht Köln oder das Oberlandesgericht Hamburg, waren der Auffassung, dass bei einem Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" die erforderliche Verschärfung nur durch das Versprechen einer Vertragsstrafe "nicht unter ... " genügen kann. Ein - zweites - Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" sollte also die Wiederholungsgefahr nur bei der Verpflichtung zur Zahlung einer Mindeststrafe entfallen lassen können. Auch die Literatur war überwiegend dieser Auffassung, sodass die Mindeststrafversprechen üblich und weit verbreitet ware.

Anderweitige Auffassung und Zustimmung des BGH:

Dem gegenüber stand eine Mindermeinung, beispielsweise vom Oberlandesgericht Braunschweig, nach der die vom BGH geforderte höhere Strafbewehrung im Wiederholungsfall bei einem Vertragsstrafeversprechen nach "Hamburger Brauch" von vornherein immanent ist. Die Begründung liegt darin, dass eine solche strafbewehrte Unterlassungserklärung die Festsetzung einer Vertragsstrafe in jeder Höhe zulässt. Dies gewährleiste eine gesteigerte Sanktion und verhindere, dass die Vertragsstrafe im Wiederholungsfall zu niedrig angesetzt werde. Dieser Auffassung hat sich der BGH in seiner aktuellen Entscheidung nun angeschlossen.

Die Bedeutung der Entscheidung:

Die jüngste Entscheidung des BGH hat erhebliche Auswirkungen auf die Anwendung von Vertragsstrafen im Wettbewerbsrecht. Insbesondere die Frage, ob eine erneute höhere Strafbewehrung notwendig ist, wenn es zu wiederholten Verstößen kommt, wurde näher beleuchtet. Die Entscheidung des BGH schafft Klarheit und verdeutlicht die Bedeutung einer effektiven Durchsetzung von Unterlassungserklärungen, insbesondere im Hinblick auf den "Hamburger Brauch".

Praktische Implikationen und Schlussfolgerungen:

Unternehmen und Vertragsparteien sollten die jüngste Entscheidung des BGH bei der Formulierung von Unterlassungserklärungen berücksichtigen. Auch, wenn die Gegenseite dies vielleicht fordert, ist es nicht mehr notwendig, bei wiederholten Verstößen eine erheblich höhere Strafbewehrung vorzusehen, um die gewünschte Abschreckungswirkung zu erzielen.



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