Tod eines Soldaten - Herabsetzung im Dienstgrad / Einstellung Disziplinarverfahren / Berufung zum BVerwG

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Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22.12.2010 ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen einen früheren Soldaten eingestellt.

Durch Urteil vom ... 2009 hat die 4. Kammer des Truppendienstgerichts Süd den früheren Soldaten wegen eines Dienstvergehens in den Dienstgrad eines Hauptmanns a.D. herabgesetzt. Der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt haben gegen dieses Urteil rechtswirksam eine jeweils auf das Disziplinarmaß beschränkte Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist.

Der frühere Soldat ist am ... 2010 verstorben. Zum Nachweis dessen hat der Bundeswehrdisziplinaranwalt die Sterbeurkunde des Standesamtes Koblenz vom ... vorgelegt und beantragt, im Hinblick auf die von beiden Seiten maßnahmebeschränkt eingelegte Berufung die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten im Berufungsverfahren gemäß § 140 Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 WDO nur zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen.

Das gerichtliche Disziplinarverfahren ist wegen des Todes des früheren Soldaten, durch den ein Verfahrenshindernis begründet wird, einzustellen (§ 123 Satz 3 in Verbindung mit § 108 Abs. 3 Satz 1 WDO). Das Urteil erster Instanz ist wirkungslos geworden.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Bund aufzuerlegen (§ 138 Abs. 1, 3 WDO).

Soweit es die notwendigen Auslagen des früheren Soldaten im Berufungsverfahren betrifft, sind sie gem. § 140 Abs. 1, Alternative 2 WDO dem Bund aufzuerlegen. Dies gilt nicht für die notwendigen Auslagen des Soldaten im erstinstanzlichen Verfahren. Pflichtgemäßem Ermessen im Sinne des § 140 Abs. 7 Satz 2 Nr. 2 WDO entspricht es insoweit, diese Auslagen nicht dem Bund aufzuerlegen, weil der frühere Soldat und der Bundeswehrdisziplinaranwalt eine auf die Maßnahmebemessung beschränkte Berufung eingelegt hatten, sodass es ohne den Tod des früheren Soldaten auf jeden Fall zur Verhängung einer Disziplinarmaßnahme gekommen wäre.


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