Übergangsregelungen für Vereine verlängert!

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Die Hoffnung aller, dass der Vereinsbereich durch die Corona-Pandemie nicht weiter belastet wird, wurde bislang enttäuscht. Auch der Gesetzgeber war hier optimistischer und hatte die gesetzlichen Übergangsregelungen für die Möglichkeit virtueller Mitgliederversammlungen und anderer Erleichterungen ursprünglich nur bis Ende 2021 vorgesehen. 

Hinweis: Hierbei handelt es sich um das "Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie" ( GesRuaCOVBekG)

Nun hat der Bundestag in seiner Sitzung vom 07.09.2021 eine Verlängerung beschlossen (BT-Drs. 19/32275).

Bereits letztes Jahr hatte der Gesetzgeber für Vereine die Möglichkeit geschaffen, dass Vereine ohne eine Satzungsklausel

  • Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen abhalten können oder
  • Schriftliche Beschlussfassungen

vornehmen konnten. Auch Amtszeiten von Vorständen, welche im Jahr 2020 oder 2021 ausliefen, wurden durch das Gesetz verlängert.

Hinweis: Viele Vereinssatzungen sehen vor, dass Vorstandsmitglieder nach ihrer Wahl „bis zu einer Neuwahl im Amt bleiben“. Ohne diese Klausel endet das Amt automatisch nach Ablauf der Bestellung.

Da jedoch nicht alle Vereine diese Satzungsklausel hatten, sah der Gesetzgeber den Handlungsbedarf.

Beispiel: Ein Vereinsvorstand wird für vier Jahre gewählt. Die Wahl fand am 02.09.2017 statt. Am 02.09.2021, 24.00 Uhr endete diese Amtszeit, so dass der Verein am 03.09.2021 ohne einen ordnungsgemäßen Vorstand dastand.

Die Gesetzesregelung, dass ein Vorstandsmitglied eines Vereins auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt bleibt, gilt nun für Vorstände, deren Amtszeit bis zum 31.08.2022 einschließlch abläuft.

Die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung und der schriftlichen Beschlussfassung wurde ebenfalls verlängert. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden, sind nun möglich.

Damit ist Vereinen wieder etwas Luft verschafft worden.

Hinweis: Mit einer weiteren Verlängerung kann nicht gerechnet werden, so dass Sie Ihre Satzung dringend anpassen sollten!

Zur Begründung verweist der Gesetzgeber darauf, dass angesichts der ungewissen Fortentwicklung der Pandemie-Situation und daraus resultierender Versammlungsbeschränkungen vorsorglich eine Verlängerung der Erleichterungen nach den gesetzlichen Übergangsregelungen für acht Monate, d.h. bis zum Ablauf des 31. August 2022 erfolgen soll, so dass bis zu diesem Zeitpunkt die Möglichkeit besteht, von den Erleichterungen Gebrauch zu machen.

Hinweis: In der Gesetzesbegründung wird aber auch darauf verwiesen, dass von diesen Instrumenten im Einzelfall nur dann Gebrauch gemacht werden soll, wenn dies unter Berücksichtigung des konkreten Pandemiegeschehens und im Hinblick auf die Teilnehmerzahl der jeweiligen Versammlung erforderlich erscheint.



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