Trennung bei gemeinsamer Sorgeerklärung

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Die Eltern haben nach Geburt eines Kindes die Möglichkeit, die gemeinsame elterliche Sorge zu übernehmen. Dies geschieht durch entsprechende zu beurkundende Erklärungen in der Regel beim Jugendamt.

Im Falle der Trennung der Eltern gibt es kein Widerrufsrecht eines Elternteils. Die Wiederherstellung der Alleinsorge, meistens der Kindesmutter, kann dann nur über einen Antrag beim Familiengericht erfolgen.

Das Gericht wird im Falle des Streites der Eltern über die künftige Sorgerechtsausgestaltung zu prüfen haben, welches Sorgerechtsmodell dem Kindeswohl künftig mehr entspricht.

Entscheidend kommt es bei dieser Prüfung darauf an, ob die Eltern zu Einigungen über wesentliche kindsbezogene Dinge in der Lage sind, ohne dass es zu ständigen Streitigkeiten kommt. Herrscht somit ständiger Streit etwa über Umgang, Unterhalt und Erziehungsmethoden und ist eine annehmbare Kommunikation und soziale Beziehung zwischen den Eltern nicht vernünftig herstellbar, wird das Familiengericht in der Regel im Hinblick auf das Kindeswohl eine Alleinsorge des betreuenden Elternteils anordnen.

Bei massiven Streitigkeiten wird eine anwaltliche Vertretung zur weiteren Eskalationsvermeidung und prozessualer Begleitung notwendig und zu empfehlen sein, um die Entscheidungsgrundlagen des Familiengerichtes zu schaffen.

Stefan Buri

Rechtsanwalt

Rechtsanwälte Luppe pp.


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