Trennung und Auszug – wer zahlt die Miete für die Ehewohnung?

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Nutzen Eheleute gemeinsam eine Wohnung (Ehewohnung), stellt es sich in der Regel so dar, dass beide den entsprechenden Mietvertrag unterschrieben haben. Sie sind damit bezüglich des Mietzinses Gesamtschuldner im Sinne des § 426 Abs. 1 BGB. Beide haften dem Vermieter gegenüber für die Zahlung der Mieten.

Trennung und Auszug eines Ehepartners

Die (rechtlich) einfachste Konstellation ist nach einer Trennung der Eheleute die, dass ein Ehegatte aus der Ehewohnung auszieht und der andere Ehegatte die Ehewohnung weiter nutzt. In diesem Fall hat der Ehegatte, der die Ehewohnung weiter nutzt, allein für die Zahlung der Miete aufzukommen.

Beachte: Es handelt sich dabei um eine Verpflichtung im Innenverhältnis zwischen den Eheleuten. Im Außenverhältnis, also gegenüber dem Vermieter, haften auch nach der Trennung beide Ehegatten weiter, soweit beide den Mietvertrag unterschrieben haben. Der Vermieter kann daher bei Zahlungsverzug beide Ehegatten oder auch nur einen von beiden – egal wer die Wohnung weiter nutzt – zur Verantwortung ziehen.

Wichtig: Derjenige, der die Mietwohnung nach der Trennung verlässt, sollte daher möglichst darauf hinwirken, aus dem Mietvertrag entlassen zu werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht gegenüber dem Vermieter aber nicht.

Trennung und Auszug beider Ehepartner

Denkbar ist auch die Situation, dass nach einer Trennung beide Ehepartner die Ehewohnung verlassen und diese nicht weiter nutzen wollen. Auch dieser Fall ist (rechtlich) unkompliziert. Der Mietvertrag besteht fort und die Mieten schulden beide Ehepartner gemeinsam. Sinnvollerweise ist gemeinsam eine Kündigung auszusprechen, wobei die Kündigungsfristen im Einzelfall einzuhalten sind.

Trennung – der eine geht, der andere weiß nicht, was er tun soll (= aufgezwungene Nutzung)

Besonderheiten gelten dann, wenn ein Ehepartner direkt nach der Trennung aus der Ehewohnung auszieht (häufig überraschend) und dem anderen Teil die Weiternutzung der Ehewohnung zunächst quasi aufgedrängt bzw. aufgezwungen wird.

Nach der Rechtsprechung steht in diesem Fall dem verbleibenden Ehepartner eine „Überlegungsfrist“ von circa 3 Monaten zu. Entscheidet sich der verbliebene Partner danach, den Mietvertrag gemeinsam mit dem anderen Ehepartner zu kündigen, muss sich derjenige, der nach Trennung direkt ausgezogen ist, an den Mietkosten der Ehewohnung bis zur Beendigung der Mietzeit inkl. der Überlegenszeit beteiligen.

Berücksichtigung von Sowieso-Kosten bzw. Zurechnung fiktiver Mietersparnis: Derjenige, der nach der Trennung die Wohnung direkt verlassen hat, muss aber nicht die Hälfte der vollen Miete tragen. Der verbliebene Ehepartner hat die Kosten soweit allein zu tragen, soweit er für eine angemessene Wohnung für sich alleine (fiktiv ortsübliche) Miete hätte zahlen müssen. Nur die Differenz zwischen der Miete der Ehewohnung und der fiktiven Miete muss der andere Teil hälftig ausgleichen.

Rechenbeispiel (nach Urteil des OLG Köln, Urteil vom 12.07.2018, Az.: 10 UF 16/18)

  • Miete der Ehewohnung = 800,00 €
  • fiktive ortsübliche Miete für „Ein-Personen-Wohnung“ = 550,00 €; Differenz = 250,00 €
  • Der ausgezogene Ehepartner muss sich mit 125,00 € an den Mietkosten der Ehewohnung beteiligen.

Sie haben Fragen im Rahmen einer Trennung oder Scheidung? Gerne berate ich Sie über Ihre Rechte, Pflichten und Möglichkeiten oder vertrete Sie außergerichtlich und vor Gericht.

Cedric Knop – KT Rechtsanwälte – Rechtsanwalt auch für Familien- und Erbrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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