Trennungs- und Kindesunterhalt: Überstundenvergütung als Einkommen

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Wer mehr arbeitet verdient mehr und muss deshalb mehr Unterhalt zahlen. Dies ist aber nicht immer so.

Häufig arbeitet der Unterhaltspflichtige mehr als er müsste. Seine geleisteten Überstunden könnten daher bei der Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen sein.

Aber ist diese Aussage zutreffend? Kann er die Überstunden „abbauen“, um weniger Unterhalt zu zahlen, wenn er in den letzten Jahren regelmäßig Überstunden geleistet hat?

Bei der Einkommensermittlung sind grundsätzlich alle Einkünfte heranzuziehen, die dem Unterhaltsschuldner zufließen. Deshalb sind als Arbeitseinkommen i. d. R. alle Leistungen anzusehen, die ihm im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis gewährt werden, gleichgültig, aus welchem Anlass sie gezahlt werden. Was die Vergütung von Überstunden anbelangt, ist diese gleichfalls ‒ in voller Höhe ‒ einzusetzen. Das gilt jedenfalls, wenn sie nur in geringem Umfang anfällt oder wenn die Ableistung von Überstunden im fraglichen Ausmaß in dem vom Schuldner ausgeübten Beruf üblich ist.

Deshalb gilt Folgendes:

Wenn ein Einkommen dadurch höher ist, weil mehr gearbeitet wird, bedeutet dies zunächst nur, dass keine Erwerbsobliegenheit dafür besteht, sodass die Überstunden abgebaut werden können. Der frühere regelmäßige Bezug ist bei der Frage zu prüfen, ob die Einkünfte überobligationsmäßig sind. Ob und zu welchem Anteil eine überobligatorische Überstundenvergütung als Einkommen anzusetzen ist, bedarf einer weiteren Billigkeitsabwägung.

Diese Grundsätze gelten auch beim Kindesunterhalt, wenn der Unterhalt nicht unter die 1. Einkommensgruppe rutschen würde, da die gesteigerte Erwerbsobliegenheit, bei der Überstunden sogar verlangt werden können, nur dazu dienen, den Mindestbedarf sicherzustellen, also nicht mehr ab der 2. Einkommensgruppe.

Ein Rechtstipp der NJR Anwalts- und Fachanwaltskanzlei Neuner-Jehle Stuttgart Referat Familienrecht


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