Trennungsunterhalt und Facebook

  • 1 Minuten Lesezeit

In einem Unterhaltsprozess können durch die Verfolgung der Internet-Aktivitäten des Ehepartners während der Trennungszeit Umstände bewiesen werden, die ansonsten nur vermutet werden können. Sofern der getrennt lebende Ehegatte bereits in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben sollte, kann dies zu einer Versagung oder Beschränkung seines Trennungsunterhaltsanspruchs führen. Dafür ist nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel jedoch eine Zeitspanne von zwei bis drei Jahren erforderlich. In einem Verfahren vor dem Amtsgericht Lemgo (Beschluss vom 08.06.2015- 8 F 43/15) wurden von der Antragstellerin bei Facebook gepostete Fotos von sich mit ihrem neuen Lebensgefährten, die beide in inniger Vertrautheit zeigten, als Beweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft eingereicht.

Da die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Entscheidung jedoch erst vier Monate mit dem neuen Lebensgefährten in einem gemeinsamen Haushalt lebte, wurde eine Verwirkung des Trennungsunterhaltsanspruchs unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BGH im Hinblick auf die Zeitspanne versagt. Es zeigt sich in familienrechtlichen Verfahren jedoch zunehmend, dass Einträge bzw. Posts und Fotos bei Facebook seitens der jeweiligen Antraggegner als Beweismittel eingebracht werden. Antragsteller sollten daher sorgsam darauf achten, welche privaten Umstände sie über Facebook im Internet preisgeben. Es besteht beispielsweise auch die Möglichkeit, in den Privatsphäre-Einstellungen bei Facebook zu entscheiden, dass nur eine beschränkte Öffentlichkeit Einblick in bestimmte Posts und Fotos hat. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Marina Buron

Beiträge zum Thema