Türkische Scheidung in Deutschland

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Kann meine in der Türkei geschlossene Ehe in Deutschland geschieden werden?

Scheidungen mit ausländischem Bezug sind in der Praxis keine Seltenheit. Für in Deutschland lebende Türken stellt sich unter Umständen die Frage, ob die in der Türkei geschlossene Ehe auch in Deutschland geschieden werden kann oder ob hierfür ein Antrag bei einem türkischen Familiengericht nach Maßgabe des türkischen Zivilgesetzbuches (tZGB) gestellt werden muss.

Haben die Eheleute zum Zeitpunkt der Antragstellung ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, ist deutsches Scheidungsrecht anzuwenden. Dies ergibt sich aus Artikel 8 Buchstabe a ROM III-VO. Dies gilt jedoch nur, wenn die Eheleute zuvor keine Rechtswahl getroffen haben. Haben die Parteien zuvor eine Rechtswahl getroffen, so ist das vereinbarte Recht anzuwenden.

Deutsches Recht ist auch dann anwendbar, wenn ein Ehegatte wieder in der Türkei lebt, die Eheleute aber ihren letzten gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatten und der Zeitpunkt der Scheidungsantragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegt und der andere Ehegatte seinen Aufenthalt noch in Deutschland hat.

Durch das Inkrafttreten der ROM III-Verordnung ist in der Regel bei einer Scheidung, die in der Türkei geschlossen wurde, deutsches Recht anwendbar. Kommt man allerdings ausnahmsweise zu dem Ergebnis, dass türkisches Recht anwendbar ist, so sind die Vorschriften des tZGB anzuwenden.

Zu beachten ist aber, dass eine in Deutschland durchgeführte Scheidung in der Türkei anerkannt werden muss (tanıma davası). Die Ehe gilt in der Türkei erst dann als geschieden, wenn sie dort in das türkische Personenstandsregister (nüfus) eingetragen wurde. Mit der Anerkennung der Scheidung treten die meisten Wirkungen der Scheidung rückwirkend zum Zeitpunkt der Rechtskraft des ausländischen Scheidungsbeschlusses ein.

Wird eine solche Anerkennung und Eintragung der Ehescheidung in der Türkei nicht durchgeführt, so gelten die Eheleute in der Türkei weiterhin als verheiratet. Von Bedeutung ist dies beispielsweise in den Fällen, in denen einer der Eheleute eine neue Ehe eingehen will. Dies ist ohne Anerkennung des deutschen Scheidungsbeschlusses in der Türkei nicht möglich, da das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis nicht erteilt wird. Enorme Auswirkungen hat die fehlende Anerkennung auf das Erbrecht. Aufgrund der in der Türkei noch bestehenden Ehe würde im Falle des Todes eines Ehepartners der überlebende in Deutschland geschiedene Ehepartner sein Erbe sein. In diesem Fall müssten die rechtmäßigen Erben die Anerkennung der deutschen Scheidung betreiben und hierdurch die Erbeneigenschaft wieder beseitigen.

Es ist also ratsam, sich unmittelbar nach Rechtskraft des deutschen Scheidungsbeschlusses mit der Anerkennung desselben in der Türkei zu befassen.


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