Uber vor dem Landgericht Frankfurt - die Auseinandersetzung geht weiter

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Selten ist ein Wettbewerbsverfahren in der Tagespresse auf so große Resonanz gestoßen wie die Auseinandersetzung zwischen der Taxi Deutschland eG und dem Internet-Chauffeurdienst Uber. Dieses Interesse hat handfeste Gründe: Die von Uber bezweckte Revolution der Personenbeförderung stellt die Erwerbsgrundlage von den weit über 50.000 Taxifahrern in Deutschland in Frage; bei den in Frankfurt, Hamburg und Berlin geführten Verfahren handelt es sich also um Stellvertreterkriege für eine ganze Branche. Zusätzliche Aufmerksamkeit ist den Verfahren dadurch garantiert, dass Uber sich erklärtermaßen weigert, die vom Landgericht Frankfurt erlassene einstweilige Verfügung (Beschluss vom 25. August 2014, Aktenzeichen 2-03 O 329/14) einzuhalten.

Kürzlich ist die – wohl wegen des Auslandsbezugs, vielleicht aber auch wegen der Bedeutung der Sache – ausnahmsweise begründete Beschlussverfügung öffentlich geworden, sodass über die rechtlichen Details der Auseinandersetzung mehr gesagt werden kann als bisher:

Von der einstweiligen Verfügung getroffene Regelung

Die Entscheidung des LG Frankfurt besitzt einen anderen Regelungsgegenstand als die bereits im April ergangene Verfügung des LG Berlin (Urteil vom 11. April 2014, Aktenzeichen 15 O 43/14). Während die vom LG Berlin erlassene Verfügung lediglich die Rückkehrpflicht und die Betriebssitzbindung von Mietwagenunternehmern betraf, wurde es Uber durch die Entscheidung des LG Frankfurt untersagt, durch seine Apps Fahraufträge Beförderungsanfragen an solche Personen zu vermitteln, die nicht im Besitz einer Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind.

Durch diese Untersagung ist der Kernbereich des Geschäftsmodells von Uber betroffen, da Uber zumindest auch darauf zielt, solche Fahrer einzusetzen, die über keinen Personenbeförderungsschein verfügen. Eine Einhaltung des Verbots wäre Uber aber nur dann möglich, wenn es von nun an nur noch Aufträge an solche Personen vermittelt, die über eine Erlaubnis besitzen. Effektiv würde dies darauf hinauslaufen, dass Uber Taxifahrer einsetzen müsste, um den Taximarkt zu revolutionieren.

Begründung

Als Rechtsgrundlage für das Verbot nannte das Landgericht Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, nämlich die §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 4, 9 Abs. 1 Nr. 5 und 46 PBefG. Hiernach dürfen Unternehmer Personen nur dann mit Kraftfahrzeugen befördern, wenn ihnen hierfür eine Genehmigung erteilt wurde.

Wie die Taxi Deutschland eG offenbar festgestellt hatte und dem Gericht glaubhaft machen konnte, verstießen die über die Applikation von Uber vermittelten Fahrer gegen diese Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes, indem sie Personen beförderten, ohne über eine solche Erlaubnis zu verfügen. Aus solchen Verstößen der auf der Plattform tätigen Fahrer kann jedoch nicht zwingend auf die Verantwortlichkeit von Uber als Plattformbetreiber geschlossen werden (man stelle sich nur vor, was dies z.B. im Falle von eBay oder YouTube bedeuten würde). Vielmehr bedarf es hierzu eines eigenen pflichtwidrigen Verhaltens des Plattformbetreibers Uber. Dieses sah das Landgericht darin, dass Uber gewissermaßen mit den Fahrern gemeinsame Sache macht, indem es die Fahrpreise anordnet und einen Teil der Einnahmen einbehält, möglicherweise aber auch darin, dass Uber die Fahrer vor Freischaltung überprüft, hierbei aber gerade nicht berücksichtigt, ob diesen Fahrern eine Genehmigung zur Personenbeförderung erteilt wurde.

Auch die für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderliche Dringlichkeit, den sog. Verfügungsgrund, sah das Gericht als gegeben an. Nach dem Vortrag der Taxi Deutschland eG ging das Gericht davon aus, dass dieser die durch die Fahrer begangenen Rechtsverletzungen erst am 23. Juli 2014 bekannt wurden. Die einstweilige Verfügung somit noch rechtzeitig genug beantragt wurde.

Weiteres Verfahren und Einschätzung

Wie Uber in seinem offiziellen Statement („Keep Calm and Uber on“) wissen ließ, wird bzw. wurde gegen die einstweilige Verfügung Widerspruch eingelegt. Gemäß § 924 Abs. 2 ZPO wird daher bald eine mündliche Verhandlung stattfinden müssen, nach der das Gericht in einem Urteil erneut über den Streit entscheiden muss. Es ist zu erwarten, dass sich die weitere Auseinandersetzung vor allem auf die Fragen konzentriert, ob Uber tatsächlich als Beteiligter an den Verstößen gegen das Personenbeförderungsgesetz anzusehen ist, obwohl es nur Fahraufträge vermittelt, und ob keine frühere Kenntnis der Taxi Deutschland eG von den Rechtsverletzungen angenommen werden darf.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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