UDI - Haftung des Geschäftsführers gegenüber Anlegern

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Worum ging es?
Die Insolvenzen rund um die UDI Gruppe sind allen bekannt, inbesondere den Anlegern, die teilweise in verschiedenen Gesellschaften der UDI Nachrangdarlehen investiert haben und so Gelder verloren. Die Anleger / Investoren waren Darlehensgeber und gewährten die Gelder der Gesellschaft der UDI.

Mit der Zeichnung bestätigten die Anleger in der Regel den Inhalt des Prospektes zur Kenntnis genommen zu haben.

Die Gesellschaften, die die Rechtsform einer GmbH & Co. KG hatten, waren jeweils mit einer Komplementär-GmbH ausgestattet. Die Rolle des Geschäftsführers wurde von dieser Komplementär-GmbH wahrgenommen. In diesem Kontext war es bei Verlusten aus Investitionen im Rahmen von Nachrangdarlehen immer von Bedeutung, potenzielle Haftungsträger zu identifizieren, darunter auch die alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer.

In den rechtlichen Auseinandersetzungen gegen die Geschäftsführer stand zunächst die Frage im Vordergrund, ob die Geschäftsführer aufgrund unerlaubter Einlagengeschäfte in Anspruch genommen werden konnten, da die Nachrangklausel als unwirksam erachtet wurde.

Darüber hinaus wurde auch die Haftungsfrage in Bezug auf die Gründungsgesellschafter und Prospektverantwortlichen im Zusammenhang mit Verstößen gegen die Prospektpflichten erörtert. Die wiederholte Verwendung des Begriffs "Festzins" in den jeweiligen Prospekten, die den Zeichnungen zugrunde lagen, erweckte fälschlicherweise den Eindruck einer sicheren Anlage und die mit dem Nachrangdarlehen verbundenen Risiken wurden nicht ausreichend deutlich dargestellt. Das Oberlandesgericht Dresden entschied zugunsten der Kläger.

Was ist Inhalt des Urteils des OLG Dresden ?

Nach dem Urteil des OLG Dresden haftet der Geschäftsführer. Obwohl die Nachrangdarlehen zum Zeitpunkt des Geschehens im Jahr 2012 noch nicht unter den Anwendungsbereich des Vermögensanlagengesetzes fielen (dies geschah erst durch die Änderung des Vermögensanlagengesetzes am 10. Juli 2015), besteht eine zivilrechtliche Prospekthaftung im engeren Sinne. Spezielle gesetzliche Bestimmungen zur Prospekthaftung haben die Bedeutung und Anwendungsbereich der zivilrechtlichen Prospekthaftung weitgehend reduziert.

Das OLG Dresden entschied, dass der Geschäftsführer zu den Prospektverantwortlichen gehört und somit zu den Initiatoren der Prospekt-Haftung im Zusammenhang mit dem grauen Kapitalmarkt. Der Beklagte hatte den Prospekt persönlich unterzeichnet und persönlich Einfluss auf dessen Erstellung genommen. Als Prospektverantwortlicher trug der Beklagte die Verantwortung für Mängel im Verkaufsprospekt, der bei der Vertragsanbahnung verwendet wurde.

Das OLG Dresden betrachtete es als unwichtig, ob der Verkaufsprospekt bereits dann fehlerhaft ist, wenn die darin enthaltene Nachrangklausel intransparent und daher unwirksam ist. Das war jedoch nicht von Bedeutung, so das OLG Dresden. Vielmehr legte das Gericht in seiner Begründung zur Haftung des Geschäftsführers Wert darauf, dass der Prospekt sich auch an unerfahrene Anlageinteressenten richtete. Daher musste der Prospekt die Risiken und Nachteile in klarer Sprache darstellen. Unklare Darstellungen und beschönigende Formulierungen waren zu vermeiden. Stattdessen sollten die Konsequenzen und Informationen im Prospekt für einen unerfahrenen Anlageinteressenten verständlich sein.

Ein charakteristisches Merkmal eines Nachrangdarlehens sind seine spezifischen Risiken, da der Darlehensgeber oder Investor keinen unbedingten Anspruch auf Rückzahlung des Darlehensbetrags hatte. Neben dem Insolvenzrisiko trug der Investor das Risiko, dass im Falle eines Insolvenzverfahrens seine Ansprüche nur aus dem nicht zur Schuldendeckung erforderlichen Vermögen der Gesellschaft befriedigt werden konnten. Der Prospekt musste daher nicht nur die Risiken darstellen, sondern auch konsistent sein und verharmlosende Formulierungen vermeiden. Das OLG Dresden kam zu dem Schluss, dass der Prospekt den wahren Charakter der Kapitalanlage und die damit verbundenen Risiken für den Anleger verharmloste. Obwohl die Geldanlage im Prospekt als Nachrangdarlehen bezeichnet wurde, wurde sie im Folgenden auch als Darlehen bezeichnet, was den Eindruck erweckte, dass die rechtliche und wirtschaftliche Bedeutung eines Nachrangdarlehens mit der eines Darlehens gleichzusetzen sei. Dies entsprach jedoch nicht dem tatsächlichen Risikoniveau. 

Das OLG Dresden stellte fest, dass die tatsächliche Funktionsweise der Geldanlage nicht ausreichend erläutert wurde. Der Zweck des Prospekts besteht darin, den Anleger korrekt über die Beschaffenheit, Risiken und Funktionsweise der Kapitalanlage zu informieren. Die Kausalität von Prospektfehlern wurde nach den Grundsätzen des aufklärungspflichtigen Verhaltens vermutet. Der Anspruch des Geschädigten zielte darauf ab, so gestellt zu werden, als hätte er den betreffenden Vertrag nicht abgeschlossen. Der Anleger hatte Anspruch auf Rückerstattung des Kaufpreises, unter der Bedingung der Übertragung der Rechte, die er durch seinen Beitritt erlangt hatte.

Auswirkungen des Urteils

Das Oberlandesgericht Dresden hat schwerwiegende Mängel im Prospekt festgestellt. Dies hat zur Folge, dass die ehemaligen Geschäftsführer gegenüber den Anlegern schadensersatzpflichtig sind. Falls die von den Geschäftsführern abgeschlossene D & O-Versicherung noch besteht und eine Deckungszusage erteilt, bietet sich die Möglichkeit, einen weiteren Anspruchsgegner erfolgreich in die Haftung einzubeziehen.

Darüber hinaus ergeben sich aufgrund der Prospektfehler auch Ansprüche gegen die Anlagevermittler. Wenn die Anlage auf Grundlage des Prospekts vermittelt wurde oder ein Anlageberater sich auf den Prospekt gestützt hat und dieser fehlerhaft ist, führt dies zwangsläufig zu seiner eigenen Haftung. Es sei denn, der Vermittler kann nachweisen, dass er über den Prospekt hinausgehende Beratung geleistet hat.

Verjährung der Ansprüche?

Schadensersatzansprüche können einer Verjährung unterliegen. Der entscheidende Zeitpunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist das Datum der Zeichnungserklärung, also der Zeitpunkt, zu dem der Vertrag angenommen und unterzeichnet wurde. Dieses Datum plus zehn Jahre ergeben die absolute Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche aufgrund von Prospekt- und Beratungsfehlern. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass diese Ansprüche in der Verjährungsfrist unterbrochen werden können. Bei Fragen dazu stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Als Beispiel können diese Ansprüche in diesem Jahr noch nicht bei der UDI Energie Festzins VIII verjähren, da die Anleger diese Verträge erst ab März 2014 abgeschlossen und Investitionen getätigt haben.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mitumfasst.

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