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Über Unfallschaden ist aufzuklären

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Gebrauchtwagenhändler haben ungefragt unfachgerecht reparierte Unfallschäden mitzuteilen. Das Anpreisen als „sehr gepflegt“ ist in diesem Zusammenhang mehr als ein reines Lippenbekenntnis. Gebrauchtwagenhändler, denen ein Unfallschaden bekannt war, müssen das Fahrzeug vor Verkauf wenigstens einer Sichtprüfung unterziehen. Insoweit ist jeder von ihnen zur Untersuchung verpflichtet. Die Fachkunde des Verkäufers wird dabei als selbstverständlich vorausgesetzt. Bei auffälligen Zeichen, die auf einen Vorschaden hindeuten, wie etwa unregelmäßige Spaltmaße, behelfsmäßige Reparaturanzeichen oder schwergängige bewegliche Teile, müssen die Alarmglocken schrillen.

Wer die nicht fachgerechte Reparatur verschweigt, handelt arglistig

Den Händler trifft in diesem Moment eine Aufklärungspflicht. Und das nicht erst, wenn ein Interessent die Frage nach einem Unfallschaden stellt. Dieser ist vielmehr vom Händler selbst so mitzuteilen, dass der Käufer eine objektive Kaufentscheidung treffen kann. Das entschied das Kammergericht (KG) Berlin in einem Rechtsstreit, in dem ein Kläger seinen Autokauf rückgängig machen wollte. Dass der Mercedes A 160 einen reparierten Unfallschaden im Front- und Heckbereich hatte, wusste er zwar aufgrund des Kaufvertrags. Was er aber erst später unter Zuhilfenahme eines Sachverständigen erfuhr, klang wenig positiv. Der stellte nämlich fest, dass die Spaltmaße nicht passten, ein Kotflügel nur notdürftig repariert war und die Heckklappenverkleidung nicht ordentlich befestigt war, um nur einige Mängel zu nennen. Die notwendigen Reparaturkosten veranschlagte er mit über 9000 Euro. Damit lagen sie sogar über dem Kaufpreis von 8490 Euro. All das hätte der Händler erkennen können und mitteilen müssen. Stattdessen habe er gegenüber dem Kläger „ins Blaue hinein" erklärt, der Wagen sei ordnungsgemäß repariert worden. So etwas sei arglistig, urteilten die Richter des Berliner Kammergerichts. Der Händler nahm billigend in Kauf, dass der Kläger aufgrund der Aussagen ein minderwertiges Auto zu einem überhöhten Preis kaufen werde.

Werbefloskeln sind mehr als bloße Worte

Den Arglistvorwurf habe der Händler durch die beim Angebot verwendeten Aussagen noch verstärkt: von „Profi in der Firma" und „... auf Nummer sicher" war die Rede. Das Auto selbst wurde als „sehr gepflegt", „lückenlos scheckheftgepflegt" und mit „TÜV/AU mängelfrei neu!" beschrieben. Wer solche Floskeln verwende, der könne vom Kunden nicht die Frage verlangen, ob der Wagen auch ordnungsgemäß repariert worden sei. Der Beklagte hatte am Ende deshalb nicht nur den Kaufpreis und Nutzungsausfall, sondern auch die Gutachten-, Gerichts- und Anwaltskosten nebst Zinsen zu zahlen.

(KG Berlin, Urteil v. 01.09.2011, Az.: 8 U 42/10)

(GUE)
Foto(s): ©Fotolia.com

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