Übernahme/Vervielfältigung von Lichtbildern aus Angeboten von Amazon

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Das Landgericht Köln (Urteil vom 13.02.2014 – 14 O 184/13) hat ein für Amazon Händler durchaus interessantes Urteil gefällt. Denn das Gericht hat entschieden, dass in der Nutzung von Produktfotografien in einem Amazon-Angebot, welche einem anderen Amazon-Angebot entnommen wurden, keine Urheberrechtsverletzung liegt.

Was war passiert: Ein Mitbewerber hatte Lichtbilder aus dem Amazon-Angebot eines anderen Mitbewerbers (fortan: Rechteinhaber) heraus kopiert und für dessen eigene Angebote auf der Internetplattform verwendet. Hierin erblickte der Rechteinhaber eine Urheberrechtsverletzung und nahm den Mitbewerber unter anderem auf Unterlassung in Anspruch.

Das Landgericht Köln stellte zunächst fest, dass die Nutzung der Lichtbilder durch den Mitbewerber als „öffentliches Zugänglichmachen“ (§ 19a UrhG) und damit als eine urheberrechtlich relevante Verhaltensweise zu werten ist. Auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Amazon, wonach Amazon die Nutzungsrechte an eingestellten Fotografien übertragen werden, konnte sich der Mitbewerber indes nicht berufen. Denn nach Ansicht des Landgerichts sind die maßgeblichen Klauseln unangemessen benachteiligend und widersprechen wesentlichen urheberrechtlichen Vorschriften, sie sind folglich unzulässig.

Jedoch liegt in dem Einstellen von Fotografien durch den Rechteinhaber auf Amazon eine stillschweigende Einwilligung, dass diese Fotografien von Mitbewerbern in deren Amazon-Angeboten verwendet werden dürfen. Grundlage ist insofern, dass das Gericht davon ausgeht, dass jedem Händler auf der Internetplattform Amazon diese Umstände und die Praxis von Amazon bekannt ist, so dass diese stillschweigend in die Nutzung der eingestellten Produktfotos einwilligen.

Dies gilt wenigstens, sofern die Lichtbilder nicht aufgrund technischer Maßnahmen gegen eine Übernahme gesichert werden oder in irgendeiner Form kenntlich gemacht ist, dass diese nicht übernommen werden dürfen.


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