Überstundenvergütung: Die Darlegungs- und Beweispflicht liegt beim Arbeitnehmer

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Immer wieder kommt es in der Praxis zu Missverständnissen beim Thema „Überstunden“. In seinem Urteil vom 04.05.2022, Aktenzeichen 5 AZR 359/21, hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) nun noch einmal festgehalten, dass dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweispflicht sowohl hinsichtlich der Leistung von Überstunden als auch hinsichtlich deren Veranlassung durch den Arbeitgeber trifft. Das BAG hält fest, dass der Arbeitgeber nur dann zur Vergütung von Überstunden verpflichtet ist, wenn er die Leistung von Überstunden auch veranlasst hat oder wenn ihm die Leistung von Überstunden zumindest zuzurechnen ist. Das BAG schiebt dem Arbeitnehmer damit einen Riegel vor, „sich über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus selbst Arbeit „zu geben“ und seinen Arbeitsumfang zu erhöhen“.


Die Schwierigkeit für den Arbeitnehmer wird nicht so sehr darin liegen, darzulegen und zu beweisen, dass er tatsächlich Überstunden geleistet hat, sondern vielmehr darin, darzulegen und zu beweisen, dass diese Überstunden auch arbeitgeberseits veranlasst waren, also durch den Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden, dass sie jedenfalls aber notwendig gewesen sind.


Für eine ausdrückliche Anordnung von Überstunden verlangt das BAG vom Arbeitnehmer, darzulegen und zu beweisen, wer wann auf welche Weise wie viele Überstunden angeordnet hat.


Trägt der Arbeitnehmer im Prozess vor, der Arbeitgeber habe die geleisteten Überstunden zumindest gebilligt, so muss er im Prozess darlegen und beweisen, dass der Arbeitgeber mit der schon erfolgten Leistung bestimmter Überstunden einverstanden war. Dies gelingt dem Arbeitnehmer beispielsweise dann, wenn der Arbeitgeber „eine bestimmte Anzahl von Stunden abzeichnet und damit sein Einverständnis mit einer Überstundenleistung ausdrückt“.


Möchte sich der Arbeitnehmer auf eine Duldung von Überstunden durch den Arbeitgeber zurückziehen, so gelingt ihm das zum Beispiel nur dann, wenn er darlegen und beweisen kann, dass der Arbeitgeber „in Kenntnis einer Überstundenleistung nicht gegen die Leistung von Überstunden einschreitet und sie vielmehr weiterhin entgegennimmt“.


Hält der Arbeitnehmer die geleisteten Überstunden für notwendig, so bedarf es seinerseits im Rahmen seiner Darlegungs- und Beweispflicht entsprechenden Sachvortrages. Ein pauschaler Hinweis darauf, sämtliche Überstunden seien erforderlich gewesen, ist nach Ansicht des BAG nicht ausreichend.


„Entscheidet sich der Arbeitnehmer aus freien Stücken ohne jede arbeitgeberseitige Veranlassung zu einer überobligatorischen Leistung, entspricht dies nicht dem vertraglich Vereinbarten und dem Konzept des Arbeitgebers, der den Betriebsablauf gestaltet, weshalb der Arbeitnehmer für eine solche Leistung keine zusätzliche Vergütung erwarten kann“, urteilte das BAG. „Denn der Arbeitgeber muss sich Leistung und Vergütung von Überstunden nicht aufdrängen lassen, und der Arbeitnehmer kann nicht durch überobligatorische Mehrarbeit seinen Vergütungsanspruch selbst bestimmten.“


Merken Sie sich als Arbeitgeber also: „Es gibt keine Überstunden, von denen Sie nichts wissen.“


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