Unbrauchbare Zahnprothese wegen Behandlungsfehlers

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Ein Zahnarztbesuch ist selten etwas, auf das man sich freut. Allzu oft ist er mit Unannehmlichkeiten verbunden. Zu den Unannehmlichkeiten, die man als Patient zwangsläufig über sich ergehen lassen muss, treten manchmal auch solche hinzu, die man ganz und gar nicht in Kauf nehmen muss. Zu den letzteren gehören Behandlungsfehler. Lässt sich dem Arzt ein „Kunstfehler“ nachweisen, so kann der Patient gegebenenfalls neben Schmerzensgeld die bei der Behebung der Mängel entstehenden Kosten ersetzt verlangen oder sogar -als Privatpatient- das bereits geleistete Arzthonorar zurückverlangen.

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg vom 27.02.2008(Az. 5 U 22/07) zugrunde liegenden Fall erhielt der privat versicherte Kläger 2 Brücken, für die er rund 7.000,- € zahlte. Gut 2 Jahre später fiel eine der Brücken heraus. Der nachbehandelnde Arzt stellte neben diversen anderen Mängeln fest, dass bei beiden Brücken überstehende Kronenränder vorlagen und es infolge dessen zu Sekundärkaries gekommen war. In seiner Entscheidung bestätigte das OLG die in der Rechtsprechung überwiegende Meinung, dass der Patient die aufgrund eines Behandlungsfehlers entstehenden Kosten ersetzt verlangen kann oder auch -alternativ- das als Privatpatient bereits geleistete Arzthonorar zurückverlangen kann. Voraussetzung für einen Rückerstattungsanspruch sei jedoch, dass der Zahnersatz für den Patienten aufgrund des Behandlungsfehlers unbrauchbar sei.

Privat Versicherte sehen sich oft in der Situation, dass sich ein Behandlungsfehler herausstellt, lange nachdem sie viel Geld für den „Ärztepfusch“ gezahlt haben. In diesem Fall können sie einen entstandenen Schaden vom Arzt ersetzt verlangen oder sogar das geleistete Honorar zurückverlangen. Wegen der rechtlichen und tatsächlichen Besonderheiten im Einzelfall und der oft schwierigen Beweislage sollten sich Patienten in jedem Fall an einen auf Arzthaftungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt wenden.

Laux Rechtsanwälte


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