unendliches Widerrufsrecht wegen fehlender Pflichtinformationen, Verträge der ING Diba betroffen

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Insbesondere die ING Diba AG, aber auch Sparkassen haben auch in Immobiliardarlehensverträgen (Darlehen, die durch ein Grundpfandrecht gesichert sind) nach dem 10.06.2010 Darlehensnehmern keine korrekten Angaben hinsichtlich des Widerrufsrecht gemacht.

In Immobiliardarlehensverträgen der ING DiBa mit ratierlicher Tilgung (Annuitätendarlehen) fehlen Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art 247 EGBGB § 6 Abs. 1 und § 9 EGBGB.

So fehlt in diesen Verträgen die Angabe der nach Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB erforderlichen Gesamtvertragslaufzeit, die eine Pflichtangabe ist und ohne deren Nennung die Frist zum Widerruf bis heute nicht läuft, sodass ein Widerruf noch möglich ist, der den Umstieg in das historisch niedrige Zinsniveau ermöglicht.

In den von RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht untersuchten Verträgen der ING DiBa findet sich nur die Zinsfestschreibung, die aber nicht der Vertragslaufzeit entspricht. Diese ist regelmäßig deutlich länger, da der Vertrag am Ende der Zinsbindung fast immer nicht voll getilgt ist und ohne Kündigung oder Prolongation einfach weiterläuft.

Wird diese Angabe der Gesamtvertragslaufzeit nur im ESM (Europäischem Standardisierten Merkblatt) gemacht, ist dies (da nur vorvertragliche Information) nach der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 nicht ausreichend.

Entsprechendes gilt für Immobiliardarlehensverträge von nahezu allen Sparkassen, die zeitnah zum 11.06.2010 abgeschlossen wurden, da dort die zuständige Aufsichtsbehörde (fehlerhaft) als zusätzliche Pflichtangabe genannt wurde, diese aber im Vertrag nicht angegeben wurde, auch dazu BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15.

Solche Verträge sind daher auch jetzt noch widerruflich, da die tatsächlichen Voraussetzungen für den Fristlauf nicht vorliegen.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung die Widerruflichkeit Ihres Vertrags.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

www.widerruf-durchsetzen.de

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht


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