Unfallflucht nach Autowaschanlagenbeschädigung – Waschstraße ein öffentlicher Verkehrsbereich?

  • 3 Minuten Lesezeit

Ausgangsfall war, dass die Beklagte mit ihrem PkW versehentlich von der falschen Seite in eine Waschanlage einfuhr, dort mehrfach kollidierte und davonfuhr, sodass Sie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach §142 StGB verurteilt wurde.

Die Frau fuhr trotz des sichtbaren Ausfahrtschildes mit ihrem Fahrzeug von der falschen Seite in die Waschanlage ein. Bei der Einfahrt stieß sie dabei heftig gegen das Portal der Waschanlage, stieg aus dem PkW um nachzusehen und wurde von einem Mitarbeiter der Waschanlage angesprochen.

Danach stieg sie wieder in das Fahrzeug und kollidierte zum zweiten Mal mit dem Portal, stieg wieder aus und begutachtet den Schaden. Als sie sich wieder in ihr Fahrzeug setzte, stieß sie dann zum dritten Mal gegen das Portal der Waschanlage.

Trotz des Hinweises des Waschanlagenmitarbeiters, dass das Portal der Waschanlage durch die mehrfachen Kollisionen beschädigt wurde, fuhr die Angeklagte davon, ohne Angaben zu ihrer Person zu machen.

Das Amtsgericht verurteilte sie daraufhin wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu 80 €.

Diese Verurteilung warf in der Revision beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg die Frage auf, ob der Bereich innerhalb einer Waschanlage überhaupt zum „öffentlichen Verkehrsbereich“ i.S.d. § 142 StGB gehöre.

Das OLG Oldenburg entschied, dass zum „öffentlichen Verkehrsbereich“ i.S.d. §142 StGB auch der durch den Verkehrsteilnehmer selbstständig befahrene Bereich innerhalb einer Waschstraße gehört.

Ferner wurde ausgeführt, dass zum „öffentlichen Straßenverkehr“ i.S.d. §142 StGB außer öffentlichen Straßen auch alle Verkehrsflächen gehören, auf denen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Verfügungsberechtigten die Benutzung durch jedermann tatsächlich zugelassen ist.

Somit sind davon auch private Zufahrtswege erfasst, wenn sie einem unbestimmten Personenkreis zur Nutzung offenstehen. Dazu zählen beispielsweise die Zu- und Ausfahrten eines Tankstellengeländes sowie der Tanksäulenbereich selbst.

Das Merkmal der Öffentlichkeit entfällt nur, wenn entweder bereits durch die eindeutig ersichtliche Gestaltung der Anlage oder durch eine Einzelkontrolle jedem Nichtberechtigten der Zugang von vornherein unmöglich gemacht wird, oder falls solche Vorkehrungen nicht getroffen sind, nur solchen Benutzern der Zugang gewährt werden soll, die in einer näheren persönlichen Beziehung zu dem Verfügungsberechtigten stehen.

Im vorliegenden Fall steht die Benutzung der Autowaschanlage jedermann frei, der das Entgelt dafür entrichtet, sodass der vom Kunden zu befahrene Bereich der Autowaschanlage zum Verkehrsgrund im Sinne des Straßenverkehrsrechts gehört. Das gilt somit nicht nur für die Zu- und Ausfahrt, sondern auch für den Bereich der eigentlichen Waschanlage.

Maßgeblich kann insoweit nur sein, ob das Fahrzeug noch aus eigener Kraft und nicht lediglich mit den zur Anlage gehörenden Vorrichtungen bewegt wird.

Anders als z. B. bei der Einfahrt eines PkW in die Werkhalle eines Reparaturbetriebes, die regelmäßig nur aufgrund der Aufforderung durch den Betriebsinhaber erfolgt und deshalb nur Personen gestattet ist, die in einer persönlichen Beziehung zu Verfügungsberechtigten stehen, stand die Portalwaschanlage grundsätzlich jedem zur Benutzung offen.

Ob eine abweichende Beurteilung für den Fall geboten ist, dass sich ein Unfall während des Betriebes der Waschanlage und des eigentlichen Waschvorganges ereignet, kann insofern dahinstehen.

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss v. 04.06.2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Fachanwalt für Verkehrsrecht Sven Skana

Beiträge zum Thema