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Unfallversicherung zahlt nach Sturz vor eigenem Hoftor

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Bei Arbeitsunfällen zahlt die gesetzliche Unfallversicherung – dazu zählen auch Unglücke, die sich nicht direkt am Arbeitsplatz, sondern auf dem direkten Arbeitsweg ereignen. Trotzdem ist die Grenze zwischen privater und beruflicher Veranlassung oft nur schwer zu bestimmen.

Behandlungskosten und Verletztengeld

Ein Hausmeister von zwei Schulen hatte sich im Januar 2013 auf den Weg zur Arbeit gemacht und sein Wohnhaus bereits verlassen. Er war in sein im Hof abgestelltes Auto gestiegen, damit auf die Straße gefahren und noch einmal ausgestiegen, um das private Hoftor zu schließen.

Dabei rutschte er auf der vereisten Fahrbahn aus und stürzte auf seine rechte Schulter. Wegen der erlittenen erheblichen Verletzungen – einer sogenannten knöchernen Bankart-Läsion – musste er über längere Zeit medizinisch versorgt werden. Die Behandlungskosten und das gezahlte Verletztengeld betrugen zusammen mehr als 36.000 Euro.

Direkten Weg zur Arbeit verlassen?

Die Berufsgenossenschaft (BG) als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung meinte, sie sei nicht zuständig, da kein Arbeits- bzw. Wegeunfall vorliege. Schließlich habe der Mann seinen direkten Arbeitsweg verlassen, als er noch einmal aus dem Auto ausstieg und zurück zu seinem Hoftor lief.

Die Handlung sei zwar nachvollziehbar, aber nicht erforderlich, um an seinen Arbeitsplatz zu gelangen – im Gegenteil, schließlich bewegte sich der Mann damit wieder weiter weg von seiner Arbeitsstelle. Dementsprechend liege kein besonders versicherter Wegeunfall vor. Zuständig bliebe, wie bei anderen Privatunfällen auch, die gesetzliche Krankenversicherung.

Wegeunfall bei „eingeschobener Verrichtung“

Damit war der Hausmeister allerdings nicht einverstanden – er legte Widerspruch ein. Nachdem die BG dennoch nicht einlenkte, kam es schließlich zur Klage, über die zuletzt nun das Hessische Landessozialgericht (LSG) entscheiden durfte.

Laut seinem Berufungsurteil musste der Sturz des Hausmeisters als Wege- bzw. Arbeitsunfall anerkannt werden und die Berufsgenossenschaft finanziell für die Folgen einstehen. Das Schließen des Hoftors wurde dabei als sogenannte „eingeschobene Verrichtung“ gewertet, die noch in einem inneren Zusammenhang mit dem Arbeitsweg stand.

Da sich zwischen den Auto und dem Tor nur wenige Meter befanden und der gesamte Vorgang in weniger als einer Minute beendet gewesen wäre, konnte hier nicht von einer rechtlich relevanten Unterbrechung des Arbeitswegs ausgegangen werden.

Berücksichtigt wurde auch die Tatsache, dass der Mann auf seinem täglich in gleicher Weise zurückgelegten Arbeitsweg verunglückt war. Schließlich musste er das Tor jeden Tag nach dem Ausparken wieder schließen. Hätte er hingegen ausnahmsweise etwas zu Hause vergessen und wäre er deswegen noch einmal umgekehrt, wäre die Entscheidung eventuell anders ausgefallen.

Fazit: Gesetzlich unfallversichert ist zunächst nur der unmittelbare Weg von und zum Arbeitsplatz. Allein das Schließen eines Tors nach dem Ausparken steht der Anerkennung eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls aber noch nicht entgegen.

(LSG Hessen, Urteil v. 02.02.2016, Az.: L 3 U 108/13)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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