Ungenehmigte Nebentätigkeit und Entfernung aus dem Dienst

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Im Beamtenrecht sind Nebentätigkeiten mindestens anzeigepflichtig, meist auch genehmigungspflichtig. Die Genehmigung erteilt der Dienstherr, es gibt eine Reihe von Gesetzen, die das Recht der Nebentätigkeiten regeln. Zudem bestehen auch noch Richtlinien, insbesondere bei staatlichen Dienstherren.

Eine ohne eine Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit kann unangenehme Folgen haben. In der Regel wird ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Dieses kann je nach Verstoß zu unterschiedlichen Sanktionen führen. Dass auch eine Entlassung droht zeigt ein Fall aus Rheinland-Pfalz.

Der Kläger war bei der Landespolizei beschäftigt. Er hat zunächst eine Nebentätigkeitsgenehmigung für ein Jahr erhalten. Er wurde als Ausschankhilfe im familienbetriebenen Restaurant eingesetzt. Weitere Genehmigungen oder eine Verlängerung wurden nicht beantragt.

Daraufhin war der Kläger länger Zeit krankheitsbedingt nicht im Dienst. Dabei kam der Verdacht auf, er geht trotzdem eine Nebentätigkeit nach. Nach Ermittlungen durch den Dienstherrn wurde daraufhin Disziplinarklage erhoben. Beantragt wurde, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Dies ist die schwerste Sanktion im Disziplinarrecht. Das Verwaltungsgericht sah die Kernpflicht im Beamtenrecht verletzt, weil der Kläger die Pflicht verletzt hat, der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf und das Ansehen der Polizei erfordern.

Auch in der zweiten Instanz wurde die Entscheidung der Entlassung nicht beanstandet. Der Beamte machte geltend, er habe nur sporadisch mitgeholfen. Dies sei keine Nebentätigkeit. Außerdem musste er wegen eine Depression Kontakt zu anderen Leuten halten. Nach Vernehmung einer Reihe von Zeugen kam das Gericht zum Ergebnis, dass es sich um eine Nebentätigkeit gehandelt hat. Das Gericht stellte darauf ab, dass sich der Beamte über einen erheblichen Zeitraum über die Notwendigkeit der Beantragung einer weiteren Erlaubnis hinweggesetzt hat. Dies ist ein schweres Vergehen, so dass die Entlassung aus dem Dienst gerechtfertigt ist.


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