Unpünktlichkeit: Kündigung wegen geringen Zuspätkommens rechtens

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„Wiederholtes Zuspätkommen berechtigt nach erfolgloser Abmahnung auch dann zur ordentlichen Kündigung, wenn die einzelnen Verspätungen zwar eher gering sind, aber zu Betriebsablaufstörungen führen.“ so das LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28. 11. 2006 - 5 Sa 271/06 (ArbG Kiel Urteil 8. 6. 2006 5 Ca 62 c/06) klarstellend. Quelle: Beck-online.de

Was ist passiert?

LAG Schleswig-Holstein: „Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung. Der nigerianische 40-jährige Kl. ist seit dem 1. 7. 2003 bei der Bekl. als Servicemitarbeiter in der Autowaschstraße zu einem Stundenlohn von zuletzt 8,06 Euro brutto beschäftigt. Die Arbeit in der Waschstraße erfolgt in einem Drei-Mann-Betrieb. Die Mitarbeiter reinigen die in die Waschstraße einfahrenden Fahrzeuge mit Spritzschläuchen, Schrubbern und Lappen vor, wobei jedem Mitarbeiter dabei eine bestimmte Tätigkeit zugewiesen ist und die einzelnen Tätigkeiten greifen ineinander. Die Arbeitspositionen der drei Mitarbeiter liegen einige Meter voneinander entfernt, so dass das einfahrende Fahrzeug die drei „Vorwasch-Stationen” abfährt, bevor es auf das Laufband der Waschstraße fährt und so durch die eigentliche Waschstraße geführt wird. Sofern sich ein Mitarbeiter im Team verspätet, muss einer der beiden anderen Mitarbeiter dessen Station mit übernehmen, mithin zwischen dessen Arbeitsplatz und seinem eigenen hin- und zurücklaufen…Mit Schreiben vom 27. 9. 2005 mahnte die Bekl. den Kl. ab, da er am 19. 9. 2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:40 Uhr seinen Dienst antrat. Mit Abmahnung vom 16. 12. 2005 rügte die Bekl., dass er am 14. 12. 2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:34 Uhr arbeitsbereit gewesen sei. Mit einer weiteren Abmahnung vom 16. 12. 2005 mahnte die Bekl. den Kl. ab, weil er am 16. 12. 2005 anstatt um 7:30 Uhr erst um 7:35 Uhr seine Arbeit aufgenommen habe. Am 17. 12. 2005 erschien der Kl. wiederum fünf Minuten zu spät zur Arbeit. Diese Verspätung nahm die Bekl. zum Anlass, dem Kl. mit Schreiben vom 19. 12. 2005 fristgerecht zum 31. 1. 2006 zu kündigen. Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage des Kl. zurückgewiesen.“ Quelle: Beck-online.de

Geringfügiges Zuspätkommen rechtfertigt Kündigung

LAG Schleswig-Holstein: „Das wiederholte Zuspätkommen zur Arbeit kann nach vorangegangener einschlägiger Abmahnung grundsätzlich eine ordentliche Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen sozial rechtfertigen. Bereits die Unpünktlichkeit bewirkt eine Störung des Arbeitsverhältnisses im Leistungsbereich. Durch die nicht rechtzeitige Aufnahme der Arbeit verletzt der Arbeitnehmer seine Hauptleistungspflicht und beeinträchtigt so das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung. Treten noch zusätzlich nachteilige Folgen in Form von Betriebsablaufstörungen oder Störungen des Betriebsfriedens auf, so ist dies erschwerend zu berücksichtigen. Auch eine nur geringfügige Verspätung ist an sich geeignet, einen Kündigungsgrund i.S. von § 1 II KSchG darzustellen, sofern der Arbeitnehmer zuvor zahlreiche Male unpünktlich zum Dienst erschienen und auch bereits einschlägig abgemahnt worden ist.“ Quelle: Beck-online.de

Unpünktlichkeit führt zu Betriebsablaufstörungen

LAG Schleswig-Holstein: „Auf Grund der bewiesenen zahlreichen Verspätungen des Kl. mussten die verbleibenden zwei Mitarbeiter in der Waschstraße den Arbeitsbereich des Kl. mit übernehmen. Diese mussten mithin zwischen ihrem eigenen Arbeitsplatz und demjenigen des Kl. „hin und her springen”. Hierdurch kam es nicht nur zu etwaigen Verzögerungen in der Abfertigung der Fahrzeuge, sondern auch zum Unmut unter den Kollegen. Dies ist offenkundig und bedarf keiner näheren Erläuterung.“ Quelle: Beck-online.de

Umkleiden gehört nicht zur Arbeitszeit

LAG Schleswig-Holstein: „Der Kl. hat auch keine Entschuldigungsgründe für die zahlreichen Verspätungen. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, dass er vor Arbeitsbeginn noch seine Gummistiefel aus dem Heizungskeller habe holen müssen. Der Kl. verkennt offenbar nach wie vor, dass er bereits bei Arbeitsbeginn dienstbereit sein muss. Dazu gehört auch, dass er die Arbeitskleidung (inklusive der Gummistiefel) bereits anhaben muss. Denn das Umkleiden gehört grundsätzlich nicht zur geschuldeten Arbeitszeit. Der Kl. hätte mithin das Holen des Heizungsraumschlüssels bei der Bemessung der Wege- und Umziehzeit mit einplanen müssen. Stattdessen ist er scheinbar immer erst in der so genannten letzten Minute zur Arbeit gekommen. Das Risiko einer Verspätung ist dann groß. Im Übrigen muss der Kl. sich vorhalten lassen, dass er auch in der Zeit vor Mitte November 2005, als er noch im Besitz eines Schlüssels zum Heizungsraum war, bewiesenermaßen häufig zu spät gekommen ist.“ Quelle: Beck-online.de

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