Unschuldig in einen Verkehrsunfall verwickelt?

  • 3 Minuten Lesezeit

Versicherungen reagieren immer häufiger mit falschen Prüfgutachten und Kürzungen.

Muss ein Anwalt sein?

In der Regel Ja. Bei einem unverschuldeten Autounfall sollte gleich ein selbst gewählter Anwalt aufgesucht werden.

Denn was die Versicherung nicht verrät ist, dass die Kosten für den Rechtsanwalt von der Versicherung getragen werden müssen, wenn der Geschädigte an dem Unfall keine Schuld hat.

Den Angeboten der Versicherung und der Behauptung, man wolle dort nur unkompliziert helfen, sollte man misstrauen. Denn der Preiskampf der Versicherungen führt nicht nur zu niedrigeren Prämien für die Versicherten, sondern auf der anderen Seite zur Leistungskürzungen für die Geschädigten. Und bei Weitem nicht alle Kürzungen sind korrekt. Wie aber soll das der Geschädigte beurteilen?

Grundsätzlich gilt: Will der Geschädigte nicht gleich oder gar selbst reparieren, hat er schon vor der Reparatur Anspruch auf die späteren Reparaturkosten. Diese sind durch ein Gutachten festzustellen. Holt er dann ein eigenes Gutachten ein und überlässt dieses nicht der Versicherung, hat es sich eingebürgert, dass die Versicherung dieses Gutachten prüfen lässt.

Handeln die Versicherungen im Interesse des Geschädigten?

Nein. Für den Anwalt voraussehbar, aber für die Geschädigten in der Regel überraschend ist, dass auch bekannte Versicherungen regelmäßig Prüfungen dieser Gutachten vornehmen lassen und regelmäßig zu dem Ergebnis kommen, dass der Sachverständige zu hohe Beträge ermittelt hätte.

Hintergrund ist der bereits erwähnte Preiskampf und eine für den Laien trotz Internet undurchsichtige Rechtsprechung, die dazu geführt haben, dass einige Versicherungen mit verschiedenen Werkstätten besondere Preise ausgehandelt haben, die naturgemäß unter den Marktpreisen liegen.

weiteres zu diesem Thema: Der Zusammenschluss der freiberuflichen tätigen Kfz-Sachverständigen (BVSK e.V.): http://bit.ly/fHMbzi

Haben die Versicherungen Recht?

Häufig nicht. Von diesen Preisen kann der Geschädigte nicht profitieren, da er von der Versicherung ohnehin im Falle der Reparatur die vollen angefallenen Kosten erstattet erhält und ein Rabatt nur der Versicherung nützt. Will der Geschädigte jedoch nicht sofort reparieren oder die Reparatur selbst vornehmen, hat er auch keinen Vorteil von diesen Rabatten, weil nicht er die Rabatte später nicht erhält.

In wessen Interesse handelt der vom Geschädigten beauftragte Gutachter?

Im Interesse des Geschädigten. Deshalb orientiert sich der eigene Gutachter selbstverständlich nicht an den Sonderpreisen der Versicherung, sondern am Markt. In der Regel sind das die Preise der markengebundenen Fachwerkstätten. Also an den Preisen einer VW Werkstatt, wenn es um einen VW Golf geht, an denen einer Mercedes Werkstatt, wenn es um einen Mercedes Benz geht usw.

Was sagen die Gerichte dazu?

Die Rechtslage ist klar, die Rechtsprechung ist es jedoch nicht. Hintergrund ist, dass die Gerichte der Argumente der Versicherung dann akzeptieren, wenn die günstigen Werkstätten tatsächlich zu diesen Preisen arbeiten und, wenn zu diesen Preisen die gleiche Leistung erbracht wird. Das ist aber in der Praxis aber nicht immer der Fall. Einem pauschalen Hinweis auf eine mögliche günstigere Reparatur sollte misstraut werden.

Wie kommt der Geschädigte zu seinem Recht?

In der Regel nur durch die Zusammenarbeit mit einem Rechtsanwalt, der die aktuellen Besonderheiten der Rechtsprechung kennt und einem qualifizierten Sachverständigen.

Unberechtigte Kürzungen können dann bereits zu Beginn häufig vermieden werden und das Geld für die Reparatur fließt schneller. Um den Aufwand für die Geschädigten gering zu halten, haben viele Anwälte besonders einfache Formulare entwickelt, die angefordert, oder auf ihren Seiten abgerufen werden können: www.ergolex.de/unfall.

Bei einigen Versicherungen ist es dennoch notwendig, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dann braucht man einen langen Atem und die Bereitschaft um die Differenz, die regelmäßig etwa 10 % beträgt, zu kämpfen. Viele Geschädigte verzichten darauf, wenn sie nicht rechtsschutzversichert sind, denn im Falle der Klage muss zunächst in das Gericht und den Anwalt investiert werden. Erst nach dem vollständigen Sieg vor Gericht hat man die Aussicht, die Kosten erstattet zu bekommen.

Die Versicherungen scheinen damit zu rechnen, dass nicht alle Ansprüche durch unabhängige Sachverständige und Rechtsanwälte angemeldet und im Zweifelsfall auch gerichtlich geltend gemacht werden und sparen dadurch Leistungen ein.

Ist das gerecht?

Nein.

Peter Schulz

Rechtsanwalt

Sozius in der Kanzlei RAe Luppe, Axmann, Schulz

Schiffbeker Weg 20-22

22111 Hamburg

Tel 040 / 7323051



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