Unterhalt bei einvernehmlicher Drittsamenspende

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Der Fall

Ein unverheiratetes Paar wünscht sich ein Kind. Der Mann ist zur Zeugung unfähig und erlaubt die künstliche Befruchtung seiner Frau mit Fremdsamen. Handschriftlich erklärt er „für alle Folgen einer eventuell eintretenden Schwangerschaft aufzukommen und die Verantwortung zu übernehmen“. Nach der Geburt des Wunschkindes scheitert die Beziehung. Einige Monate später stellt der Mann seine Unterhaltszahlungen ein. Die Mutter klagt auf Kindesunterhalt.

Die Rechtslage

Wer zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet ist oder die Vaterschaft förmlich anerkennt, ist rechtlich Vater des Kindes und diesem gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Hegt der Vater begründete Zweifel an seiner Vaterschaft, kann er diese anfechten. Der neue § 1600 Abs. 5 BGB schließt die Anfechtung der Vaterschaft aus, wenn der Mann in die künstliche Befruchtung durch Drittsamen gegenüber der Mutter einwilligte.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) verurteilte den Mann zur Unterhaltszahlung. Dessen handschriftliche Erklärung sei ein Vertrag zugunsten Dritter, hier des Kindes. Bereits mit seinem Einverständnis zur künstlichen Befruchtung mit Drittsamen habe er seine Unterhaltspflicht anerkannt. Er ist daher auch dann unterhaltspflichtig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unterhaltspflicht nicht vorliegen. In diesem Fall begründet die Erklärung, für das Kind wie ein ehelicher Vater sorgen zu wollen, eine vertragliche Unterhaltspflicht (BGH, XII ZR 99/14 vom 23. 09. 2015).

Fazit

Unterhaltsansprüche folgen nicht nur aus dem Gesetz, sondern auch aus Vertrag. Wer eine solche Erklärung abgibt, sollte sich über die Konsequenzen im Klaren sein. Diese können auch eintreten, wenn die Erklärung strengen Formerfordernissen nicht genügen würde.

Tipp

Schnell sind Erklärungen abgegeben, die später jahrelange Zahlungen begründen. Aber zumindest mündliche Erklärungen sind derzeit noch nicht bindend. Bevor man also zum Stift greift, sollte man lieber fachanwaltlichen Rat einholen.

Andrea Marx

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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