Unterhalt: BGH zur Pflicht zur Leistung von Aufstockungsunterhalt nach temporärer Arbeitslosigkeit

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Nach einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 04.11.2015 – Aktenzeichen XII ZR 6/15) führt eine bloß temporäre Arbeitslosigkeit des zum Aufstockungsunterhalt Verpflichteten selbst dann nicht zu einer Unterbrechung der „Unterhaltskette“, wenn die Einkünfte des Unterhaltspflichtigen derart weit absinken, dass sich zeitweise keine Differenz zwischen dem – infolge des Einkommensrückgangs beeinflussten – vollumfänglichen Unterhalt unter Berücksichtigung der ehelichen Lebensverhältnisse und den anrechenbaren Einkünften des Unterhaltsberechtigten ergeben.

Der Einwand des Unterhaltsverpflichteten, dass der Unterhaltsanspruch wegen einer Unterbrechung der Unterhaltskette dauerhaft erloschen sei, hatte hiernach keinen Erfolg.

Bei den Beteiligten des Verfahrens handelt es sich um seit 1987 geschiedene Eheleute mit zwei gemeinsamen bereits volljährigen Söhnen. Das (Sozial-)Einkommen des unterhaltsverpflichteten Klägers war für einen Zeitraum von drei Monaten unter das Einkommen der unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegattin gesunken. Der geschiedene Ehemann verfolgte erstinstanzlich vor dem Amtsgericht – Familiengericht – Kulmbach die Abänderung eines zwischen den Eheleuten geschlossenen Scheidungsfolgenvergleichs dahingehend, dass er ab dem 1. April 2009 nicht mehr unterhaltspflichtig sei. Der Bundesgerichtshof gelangte zu der Auffassung, dass der geschiedenen Ehegattin ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt auch für den Zeitraum seit Januar 2013 zusteht.

Reichen die Einkünfte aus einer angemessenen Erwerbstätigkeit zum vollen Unterhalt nicht aus, kann ein geschiedener Ehegatte, soweit er nicht bereits einen Unterhaltsanspruch nach den §§ 1570 bis 1572 BGB hat, den Unterschiedsbetrag zwischen den Einkünften und dem vollen Unterhalt verlangen (sog. Aufstockungsunterhalt). Dieser Anspruch setzt einen zeitlichen, persönlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der geschiedenen Ehe und der bei dem Unterhaltsbedürftigen eingetretenen Bedarfslage voraus. Die Voraussetzung einer lückenlosen Unterhaltskette verlangt vom Ausgangspunkt her allerdings lediglich, dass die tatbestandsspezifischen Voraussetzungen der jeweiligen Unterhaltsnorm ohne Unterbrechung vorgelegen haben müssen. Eine vorübergehende Arbeitslosigkeit des Unterhaltspflichtigen und die damit einhergehende Reduzierung seiner Einkünfte unterbricht die Unterhaltskette nach Auffassung des entscheidenden Senats auch beim Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB nicht.


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