Unterhalt und dessen Neuberechnung

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Unterhalt dient der Deckung des Bedarfs, also des Lebensunterhaltes des Unterhaltsberechtigten. Das Gesetz kennt dabei eine Vielzahl von Unterhaltsverpflichtungen, die im Wesentlichen auf Verwandtschaftsverhältnissen aber auch auf anderen Einstandsverpflichtungen wie der Ehe beruhen.

Unterhaltsberechnungen sollten regelmäßig überprüft werde. Auch dieses Jahr wurden zum 1. Januar die Vorgaben zur Berechnung von Kindesunterhalt und die hierzu erlassene Bedarfsätze der sogenannten "Düsseldorfer Tabelle" angepasst. Die angepasste Höhe des Kindergeldes hat insoweit bereits 2021 Einfluss auf die Zahlbeträge gefunden. Auch das Angehörigen-Entlastungsgesetz hat weiteren Einzug in die Unterhaltsberechnungen genommen. Ältere Unterhaltsberechnungen sollten daher regelmäßig auf die Anpassungen der Rechtslage, aber auch zum Beispiel auf geänderte Einkommensverhältnisse hin überprüft werden.

Insbesondere wenn bei Kindesunterhalt kein so genannter „gleitender Titel“ erstellt wurde, ist es daher geboten, Unterhaltszahlungen und die Berechnungen regelmäßig überprüfen zu lassen.

Auch wenn eine Unterhaltsverpflichtung entfallen ist, bietet es sich an, den Unterhalt im Übrigen überprüfen zu lassen. So können sich wegfallende Unterhaltsverpflichtungen sowohl auf verbleibenden Kindesunterhalt als auch auf Ehegattenunterhalt auswirken.

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