Unterhalt: Unterhaltsvorschuss entfällt bei ausbleibender Mitwirkung zur Ermittlung des Kindesvaters

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Nach einer aktuellen zweitinstanzlichen Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (Urteil vom 24.09.2018 zum Aktenzeichen 7 A 10300/18.OVG) hat eine Kindesmutter keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, wenn sie nicht alles ihr Mögliche und auch Zumutbare veranlasst, um den Kindesvater ermitteln zu können. Von einer Kindesmutter wird insoweit im Falle der Zeugung des Kindes durch Geschlechtsverkehr mit einem ihr Unbekannten verlangt, zeitnah, nachdem sie die Schwangerschaft bemerkt hat, Nachforschungen über die Identität des Kindesvaters anzustellen.

Im konkreten Fall gab die Kindesmutter lediglich an, sie habe den Vater ihrer Zwillinge in alkoholisiertem Zustand am Karnevalssonntag in einer Gaststätte kennengelernt und wisse nur, dass er Südländer sei. Diese Angaben waren zu vage, um hilfreich bei der Ermittlung des Vaters zu sein. Verlangt hätte das Gericht, dass die Kindesmutter unverzüglich Versuche unternimmt, den Kindesvater an der Gaststätte anzutreffen oder dort z. B. beim Wirt oder Stammgästen Informationen einzuholen. Da dies nicht geschehen sei, sei sie ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen.

Auch die Verteidigung der Kindesmutter, bei ihr handele es sich um einen überzeugten Single, ließ das Gericht nicht gelten. Die Frage einer Lebensweise entbinde sie nicht von ihren Mitwirkungspflichten. 

In dem Verfahren hatte das Jobcenter im Ergebnis erfolglos versucht, den beklagten Landkreis zur Leistungsgewährung von Unterhaltsvorschuss zu verpflichten.


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