Unterlagen aufheben

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In meiner langjährigen familienrechtlichen Tätigkeit muss ich es immer wieder erleben, dass gerade Mandantinnen, während ihres Zusammenlebens mit einem Partner, sei es in einer Ehe oder in einer Lebensgemeinschaft, Dokumente unterschreiben, die ihnen der Partner zum Unterschreiben vorlegt, selber aber von diesen Dokumenten keinerlei Kopien oder Abschriften in Händen haben. Diese Mandantinnen berichten teilweise, sie könnten sich zwar erinnern, sie hätten die Jahre über, immer wieder "irgendwelche Schriftstücke" unterzeichnet, können aber nicht sagen, welchen Inhalt diese hatten.

Deshalb der dringende Rat: wenn Sie irgendwelche Dokumente unterschreiben, lassen Sie sich immer eine Durchschrift oder Kopie aushändigen und heben Sie diese gut auf.  Insbesondere wenn es um Zahlungsverpflichtungen, Kreditverträge oder ähnliches geht, müssen Sie wissen, aus welchen Verträgen Sie durch etwaige Gläubiger in Anspruch genommen werden können, falls Ihr Partner die bisherigen Zahlungen an die Gläubiger nicht mehr leistet, und bei welchen Verträgen Sie eben mithaften, oder vielleicht sogar gebürgt haben.

Oftmals stellen Partner Zahlungen an Gläubiger ein, wenn es zur Trennung kommt. Sei es, weil die Partner die Auffassung vertreten, dass dieser Vertrag mehr den anderen Partner betrifft (von dem sie sich getrennt haben), als sie selber, sei es, weil die Partner die Zahlungen schlichtweg nicht mehr erbringen können, da sie trennungsbedingt nunmehr Unterhalt leisten müssen, und/oder eine eigene Mietwohnung bezahlen müssen.

Ist mit einer Trennung dann auch noch ein Wohnungswechsel verbunden, hat der ausgezogene Partner keine Kontrolle mehr über eingehende Post und somit auch nicht über zugehende Mahnschreiben der Gläubiger. Aus eigener Initiative kann sich der ausgezogene Partner jedoch nicht an die Gläubiger wenden, da meistens Name, Anschrift, Vertragsnummern etc der Gläubiger, mangels Vorhandensein von Unterlagen, völlig unbekannt sind. Da zwischen getrenntlebenden Partner oftmals "Sprachlosigkeit" herrscht, bekommt der Partner, der sich einen Überblick über eingegangene Zahlungsverpflichtungen verschaffen möchte, auch von dieser Seite nicht die erhoffte Unterstützung oder zumindest nicht in der Kürze der Zeit.

Bedenken Sie, dass einem Gläubiger Ihre private Situation zunächst nicht interessiert und er davon in aller Regel auch nichts weiß. Haben Sie einen Vertrag zusammen mit Ihrem Partner unterschrieben, haften Sie in aller Regel gesamtschuldnerisch gegenüber dem Gläubiger. Der Gläubiger kann es sich aussuchen, welchen Partner er in die Zahlungspflicht nimmt. Er muss nicht von jedem Partner die Hälfte des geschuldeten Betrages verlangen, er kann auch von einem Partner 100%ige Zahlung fordern. Der interne Ausgleich mit dem Partner ist dann Ihre eigene Sache.

Fehlt Ihnen mangels Vorliegen von Unterlagen der Überblick über eingegangene Zahlungsverpflichtungen, kann es auf diese Art und Weise sehr schnell zu Mahnverfahren oder Klageverfahren, mit den entsprechenden Kosten, kommen, die die Gläubiger einleiten. Nicht selten steht dann am Ende die Leistung des Offenbarungseides und dies nur deswegen, weil Sie sich nicht rechtzetig um Ihre finanziellen Verpflichtungen gekümmert haben oder wegen fehlender Unterlagen kümmern konnten und mit den Gläubigern z.B. keine Ratenzahlungsvereinbarungen treffen konnten.

Lassen Sie es nicht so weit kommen.

Rechtsanwältin Cordula Alberth

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