Unterlassene Umzugsmitteilung ist nicht zwingend grob fahrlässig
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[image]Wer als Empfänger von Wohngeld die Mitteilung über einen Umzug unterlässt, handelt nicht zwingend grob fahrlässig. In bestimmten Konstellationen können daher erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung von bereits gezahltem Wohngeld bestehen.
Eine junge Empfängerin von Wohngeld zog mitsamt ihren beiden Kindern in eine neue Wohnung um. Allerdings machte die arbeitslose Mutter keine Mitteilung über den Umzug bei der zuständigen Behörde. Letztlich erfuhr diese erst ein halbes Jahr später zufällig durch einen Folgeantrag von dem Wohnungswechsel. Daraufhin wurde die Unwirksamkeit des bisherigen Wohngeldbescheids für die alte Wohnung festgestellt. Für die neue Wohnung wurde mangels entsprechenden Antrags erst ab der Kenntnisnahme wiederum Wohngeld gewährt. Letztlich klagte die junge Arbeitslose gegen die Rückforderung über das zwischenzeitlich gezahlte Wohngeld von mehreren hundert Euro.
Zur Bejahung grober Fahrlässigkeit seien letztlich alle konkreten Umstände, insbesondere auch die Persönlichkeit und das Verhalten der Betroffenen, heranzuziehen. Vorliegend könne jedoch gerade nicht abschließend geklärt werden, ob die noch junge, arbeitslose Mutter zweier Kinder im Hinblick auf ihre kognitiven Fähigkeiten überhaupt die Notwendigkeit einer umfassenden Umzugsmitteilung erkannt habe. Zudem sei auch die Annahme eines atypischen Falls nicht fernliegend. Denn im von der Rückforderung umfassten Zeitraum bezog die junge Frau durch die unterlassene Umzugsmitteilung im Ergebnis niedrigeres Wohngeld als bei ordnungsgemäßer Beantragung für die neue Wohnung.
(OVG Sachsen, Beschluss v. 11.08.2011, Az.: 4 D 100/11)
(JOH)
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