„Unternehmensstrafrecht“ im Bundestag/Interne Untersuchungen im Unternehmen

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Die Bundesregierung hat den Referenten-Entwurf zum „Gesetz zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ („Unternehmensstrafrecht“) in das parlamentarische Verfahren eingebracht.

 Der umfangreiche Entwurf hat u. a. folgende Regelungen zum Inhalt:

  1.               Sanktionierung von Verbänden („Verbandssanktionsgesetz“),
  2.               Vorgaben des Gesetzgebers zu internen Untersuchungen und  
  3.               Beschlagnahme von Gegenständen bei Berufsgeheimnisträgern.

 

Verbandssanktionsgesetz

Das Verbandssanktionsgesetz soll künftig die Sanktionierung von Straftaten (sog. Verbandsstraftaten) regeln. Zu den Verbandsstraftaten zählen aber nicht nur Wirtschaftsstraftaten, sondern alle Straftatbestände. Das Gesetz soll nicht nur vorsätzliches, sondern auch fahrlässiges Handeln sanktionieren.

Angewandt werden soll das Gesetz auch auf juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften.

Rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidungen sollen künftig in ein Verbandssanktionsregister eingetragen werden. Dabei handelt es sich um ein Äquivalent um Bundeszentralregister-System und dient der Justiz als Informationssystem.

Wird wegen einer Straftat ermittelt, kommen den Verbänden die gleichen Rechte und Pflichten wie dem Beschuldigten nach der Strafprozessordnung zu. Über die Beschuldigtenrechte im Ermittlungs- und Strafverfahren kläre ich Sie gerne auf. Bitte sprechen Sie mich an!

 

Ermessen kommt der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde bei der Verfolgung nicht zu. Liegt ein Anfangsverdacht vor, hat die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufzunehmen und ein Verbandssanktionsverfahren einzuleiten!

Liegt nach Auffassung der Staatsanwaltschaft eine Straftat vor, kommt als Sanktion eine Verbandsgeldsanktion oder aber eine Verwarnung mit Verbandsgeldsanktionsvorbehalt in Betracht. Gerne berate ich Sie zu den einzelnen Sanktionsmöglichkeiten.


Interne Untersuchungen

Der Gesetzesentwurf zum Unternehmensstrafrecht beinhaltet keine verbindlichen Regelungen bezüglich interne Untersuchungen. Vielmehr sieht der Gesetzgeber hier ein Anreizmodell vor: so soll das Gericht die Verbandssanktion mindern, wenn interne Untersuchungen durchgeführt und folgende Punkt erfüllt worden sind:

  •  ein wesentlicher Beitrag zur Tataufklärung geleistet worden ist,
  •  mit den Ermittlungsbehörden zusammengearbeitet worden ist und
  •  vor der Eröffnung des Hauptverfahrens ein Abschlussbericht über die internen Untersuchungen vorgelegt worden ist.

 Achtung: Nach dem Gesetzesentwurf darf der Verteidiger des Unternehmens an den internen Untersuchungen nicht mitwirken!

Der Betroffener von Ermittlungen der Staatsanwaltschaft kann sich demnach durch Mitwirkung und Vorlage eines Abschlussberichts einen „Straf-Rabatt“ erarbeiten.

Der Gesetzgeber schafft mit dem "Unternehmensstrafrecht" erstmal Strafgesetze, die sich direkt gegen das Unternehmen selbst und nicht gegen dessen Organe richten. Damit kommt auf die Unternehmen eine neue Dimension der Strafverteidigung zu!

In der Durchführung von internen Ermittlungen wie beispielsweise der Anhörung von Mitarbeitern und der Verfassung eines Abschlussberichts zur Vorlage bei der Ermittlungsbehörde liegt ein Schwerpunkt meiner anwaltlichen Tätigkeit.

Als Fachanwältin für Strafrecht mit langjähriger Gerichtserfahrung verfüge ich über das entsprechende Fachwissen und kommuniziere sicher mit den Ermittlungsbehörden. Auch habe ich in diesem Bereich bereits publiziert. Mein Buch zu dem Thema Auskunftsverweigerungsrechte, namentlich „Mandatsbezogenen Auskunftsverweigerungsrecht des verletzten Zeugen im Strafverfahren“ (ISBN 978-3-339-11806-6), erschien letztes Jahr.

Von den Unternehmen werde ich als externe Rechtsanwältin mit der Durchführung von Ermittlungen innerhalb des Unternehmens beauftragt. Form- und fristgerecht erstelle ich den Abschlussbericht für die Staatsanwaltschaft und sichere dem Unternehmen so die Möglichkeit einer milderen Sanktion.

Sprechen Sie mich an! Eine qualifizierte Rechtsberatung gehört bei der Durchführung von internen Ermittlungen zu dem wesentlichen Erfolgsfaktoren!

 

Beschlagnahme bei Berufsgeheimnisträgern

Als Änderung zu den bisher geltenden Beschlagnahmeverboten nach der Strafprozessordnung (StPO) sieht der Gesetzesentwurf jetzt vor, dann anwaltliche Unterlagen im weitem Umfang beschlagnahmt werden können. So soll künftig auch jede schriftliche und elektronische Korrespondenz mit dem Anwalt beschlagnahmt werden können.

 Für weitere Fragen stehe ich Ihnen mit meinem Kanzleiteam gerne zur Verfügung!


Wirtschaftsstrafrecht, Strafrecht- und Bußgeldverfahren

Als Rechtsanwältin und  Fachanwältin für Strafrecht berate und vertrete ich Unternehmen und deren Mitglieder im Strafrecht: in Straf- und Bußgeldverfahren, im Ermittlungsverfahren und vor Gericht, beratend als Strafverteidigerin oder als Geschädigten-Vertreterin.

Foto(s): Fotolia


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