Untersuchungshaft: Wie verteidige ich mich? Erfahrungen am AG Augsburg

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Wer festgenommen wird, befasst sich vor allem mit der Frage, wie er wieder auf freien Fuß kommen kann. Der Autor des Rechtstipps ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht und hat zahlreiche Verteidigungen mit Personen in Untersuchungshaft erfolgreich geführt.

Die Untersuchungshaft darf nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur angeordnet werden, wenn und soweit der legitime Anspruch der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und auf rasche Bestrafung des Täters nicht anders gesichert werden kann, als durch die vorläufige Inhaftierung eines Verdächtigen.

Bereits bei der Eröffnung des Haftbefehls kann im Einzelfall bereits eine Entlassung etwa durch entsprechende Auflagen oder Aufklärung des Untersuchungsrichters erreicht werden. Es ist jedoch auch abzuwägen, ob ein Geständnis – welches oft von Betroffenen in der Hoffnung auf freien Fuß zu kommen – nicht Tatsachen festigt, die im Hauptverfahren zu einer möglicherweise viel härteren Strafe führen.

Haftprüfung oder Haftbeschwerde?

Soweit der Haftbeschluss ergangen ist, wird ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Betroffene noch keinen Verteidiger hat. Dieser wird nach Rücksprache mit dem Verteidiger dann klären, ob die mündliche Haftprüfung bei dem Amtsgericht beantragt wird. In dieser kann beispielsweise der dringende Tatverdacht gem. § 112 StPO ausgeräumt werden.

Die Haftbeschwerde ist dagegen gem. § 117 Abs. 2 StPO neben der Haftprüfung unzulässig. Die Beschwerde richtet sich auch an das Amtsgericht, jedoch ohne Termin. Nach drei Tagen ist es bei Nichtabhilfe dem Beschwerdegericht vorzulegen.

Im Einzelfall ist das Vorgehen zwischen dem Beschuldigten und einem Strafverteidiger, welcher idealerweise die Untersuchungsrichter kennt, abzustimmen.


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