Unwirksame Verkürzung der Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Reisemängel

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Pressemitteilung des BGH zum Urteil vom 26. Februar 2009 - Xa ZR 141/07

Zum Sachverhalt
Der Kläger unternahm mit seiner Ehefrau eine Pauschalreise. Nach der Rückkehr am 18. August 2005 meldete der Kläger Ansprüche wegen Reisemängeln bei dem beklagten Reiseveranstalter an und reichte am 11. August 2006 eine entsprechende Klage ein, die der Beklagten jedoch wegen einer fehlerhaften Adressierung in der Klageschrift erst im Dezember 2006 zugestellt wurde. Der Kläger verlangt die teilweise Rückzahlung des Reisepreises und eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.  Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des beklagten Reiseveranstalters sehen vor, dass vertragliche Ansprüche des Reisenden, für die nach dem Gesetz eine zweijährige Verjährungsfrist gilt, in einem Jahr nach Reiseende verjähren. Diese Reisebedingungen waren im Katalog der Beklagten abgedruckt, der im Reisebüro bei der Buchung der Reise durch den Kläger vorlag. 

Das Verfahren
Amts- und Landgericht haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Landgericht hat angenommen, der Kläger sei ausreichend deutlich auf die Reisebedingungen hingewiesen worden und habe eine zumutbare Möglichkeit gehabt, von diesen Bedingungen Kenntnis zu nehmen. Die hiernach maßgebliche einjährige Verjährungsfrist sei nicht rechtzeitig unterbrochen worden, weil der Kläger die verspätete Zustellung der Klage durch die fehlerhafte Angabe der Anschrift der Beklagten verursacht habe. Dagegen hatte der Reisende Revision eingelegt.

Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof sah die Ansprüche als nicht verjährt an, da die entsprechenden Regelungen als allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu prüfen sind. Hierbei verlangt § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB für die wirksame Einbeziehung von AGB in einen Vertrag u. a., dass der Verwender dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen. Anders als das Landgericht hält es der Bundesgerichtshof nicht für zumutbar, im Reisebüro die Reisebedingungen in einem dort ausliegenden Katalog zu studieren,  der Reiseveranstalter ist vielmehr verpflichtet, dem Reisenden die Reisebedingungen auszuhändigen. Ferner hält der Senat die Verkürzung der Verjährungsfrist auch materiell für unwirksam, weil die betreffende Klausel ohne Ausnahme alle vertraglichen Schadensersatzansprüche des Reisenden erfasst. Für vertragliche Ansprüche, die auf Ersatz von Körper- und Gesundheitsschäden gerichtet oder auf grobes Verschulden gestützt sind, kann die Haftung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen jedoch nicht wirksam begrenzt werden. Der Verstoß gegen § 309 Nr. 7 BGB hat zur Folge, dass die Abkürzung der Verjährungsfrist insgesamt unwirksam ist.
t | klose
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Der Tätigkeitsbereich umfasst insbesondere die Gebiete des Arbeitsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie des Bank- und Kapitalmarktrechts. 


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