Unwirksame Zins-Klauseln in Sparverträgen: Zinsen können nachgefordert werden

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Viele Sparverträge enthalten unwirksame Zinsklauseln. Vor allem betrifft das die sogenannten Prämiensparverträge von Sparkassen, bei denen der Verbraucher von der Sparkasse nicht nur einen Grundzins, sondern darüber hinaus auch eine Prämie erhält, die laufzeitabhängig steigt. Der Grundzins ist dabei in der Regel nicht fest vereinbart, sondern variabel.

Da die Zinsen in den letzten Jahren im freien Fall waren, haben die Sparkassen den Grundzins regelmäßig nach unten angepasst und sich dabei auf eine Klausel in ihren Sparbedingungen berufen, die sie zur freien Anpassung der Zinsen berechtigen soll.

Eine solche Zinsanpassungsklausel muss jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für den Verbraucher transparent sein. Es muss für den Verbraucher erkennbar sein, nach welchen Kriterien die Sparkasse die Zinsanpassung vornimmt. 

Rechtsanwältin Dr. Birte Eckardt aus der auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger hat festgestellt, dass die erforderliche Transparenz bei vielen älteren Sparverträgen aus den 1990er- und 2000er-Jahren nicht gegeben ist, weil die Zinsanpassungsklauseln die Sparkassen dazu ermächtigen, den Zins nach eigenem Ermessen anzupassen, was in der Regel zum Nachteil des Kunden erfolgt. 

Dem Sparer sind dann in vielen Fällen zu wenig Zinsen ausgezahlt worden. Diese können Sie nun von der Sparkasse zurückfordern. Je nach Sparvertrag und eingezahltem Betrag können das schon einmal mehrere Tausend Euro sein.

Rechtsanwältin Dr. Eckardt empfiehlt daher jedem Verbraucher, der einen Sparvertrag mit variablem Zinssatz abgeschlossen hat, diesen auf eine fehlerhafte Zinsanpassungsklausel prüfen zu lassen und die Zinsen nachberechnen zu lassen.

Die Kanzlei Dr. Eckardt und Klinger steht Ihnen für die Prüfung und die Durchsetzung Ihrer Ansprüche gerne zur Verfügung.


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