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Unwirksamkeit überlanger Kündigungsfristen

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Die Kündigungsfristen für Arbeitsverhältnisse sind grundsätzlich gesetzlich geregelt, insbesondere in § 622 BGB, vielfach auch in tariflichen Bestimmungen.

Häufig werden auch Regelungen über die Dauer und Einzelheiten der Kündigungsfrist in Arbeitsverträgen getroffen.

Falls dort eine kürzere als die gesetzlich geregelte Kündigungsfrist vereinbart wird, ist dies grundsätzlich unwirksam (§ 622 Absatz 5 BGB).

Zulässig ist jedoch im Regelfall die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist für beide Parteien.

Über einen solchen Fall hatte nun das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu entscheiden.

In diesem Fall war in den vorgedruckten Vertragsbedingungen des Arbeitgebers vereinbart worden, dass sich die gesetzliche Kündigungsfrist für beide Seiten auf 3 Jahre zum Monatsende verlängert.

Der Arbeitnehmer wollte das Arbeitsverhältnis mit kürzerer – gesetzlicher – Frist kündigen, der Arbeitgeber widersprach jedoch und bestand auf der Einhaltung der vertraglich vereinbarten Frist von mindestens 3 Jahren.

Das Landesarbeitsgericht hat die Klage des Arbeitgebers, der festgestellt haben wollte, dass die vertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist zulässig ist abgewiesen.

Der Arbeitgeber legte hiergegen Revision ein, mit dem Ziel, den Arbeitnehmer an die längere Kündigungsfrist zu binden.

Das BAG hat nunmehr entschieden, dass eine derart lange Kündigungsfrist unter Gesichtspunkten von Treu und Glauben eine unzumutbare Beeinträchtigung der Entscheidungsfreiheit des Arbeitnehmers darstellt und daher unwirksam ist.

Dies gelte auch dann, wenn die überaus lange Kündigungsfrist für beide Seiten, also auch für eine arbeitgeberseitige Kündigung gilt.

Quelle: BAG Urteil vom 26.10.2017 – 6 AZR 158/16 –


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