Unzulässig: Mitnahme des neuen Partners in die Ehewohnung

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Es kommt immer wieder vor. Der Ehemann nimmt beispielsweise seine neue Geliebte mit in die Ehewohnung. Die ebenfalls in der Wohnung oder im Haus lebende Ehefrau möchte dieses nicht dulden und gerichtlich hiergegen vorgehen.

Mit Erfolg! Das Verhalten des Ehemannes ist rechtswidrig. Gegen die Störung kann die Ehefrau einen Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch sowohl gegenüber dem Ehemann als auch gegenüber der Geliebten geltend machen. Die Anspruchsgrundlage ist Art. 6 Grundgesetz, §§ 823, 1004, 1353 BGB.

Der Anspruch besteht, solange die Ehe nicht geschieden ist und die Eheleute innerhalb derselben Wohnung leben. Der Anspruch besteht auch noch, wenn der Scheidungsantrag schon gestellt ist.

Für die gerichtliche Durchsetzung hinschlich des Verbots des Betretens und Verweilens in der Ehewohnung  gegenüber der Geliebten, muss deren Name und ladungsfähige Anschrift dieser allerdings bekannt sein.

Zuständig ist das Familiengericht, denn es handelt sich um eine sonstige Familiensache nach §§ 111 Nummer 10, 266 Abs. 1 Nummer 2 FamFG. Auch eine einstweilige Anordnung nach §§ 49 ff. FamFG ist möglich.

Hat aber ein Ehegatte das Familienheim endgültig verlassen, kann der in der Wohnung verbleibende Ehegatte dritte Personen zum Besuch einladen und Übernachtung gestatten. Nach einer Auffassung des Landgerichts Bonn ist der auch berechtigt, einen neuen Partner einziehen zu lassen, vgl. LG Bonn FF 2003, 30.

Rechtsanwalt Tom Martini
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Mediator

Foto(s): (c) Tom Martini

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