Unzulässiger Verweis auf Stundenverrechnungssätze einer freien Fachwerkstatt

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Der von uns vertretene Mandant war unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt, der sich im März 2013 auf der A24 in Richtung Hamburg ereignete. Bei dem Pkw unseres Mandanten handelte es sich um einen zum Unfallzeitpunkt 15 Jahre alten Mercedes-Benz mit einem Kilometerstand von über 197.000 km.

Unser Mandant rechnete seinen Schaden fiktiv auf Basis des eingeholten Sachverständigengutachtens ab, wobei die gegnerische Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten um einen Betrag in Höhe von 452,01 € kürzte. Zur Begründung der Kürzung bezog sich der Versicherer auf den seinerseits eingeholten Prüfbericht, worin auf zwei Referenzwerkstätten mit niedrigeren Stundenverrechnungssätzen verwiesen wurde.

Die vor dem Amtsgericht Hamburg-St. Georg erhobene Klage hatte in vollem Umfang Erfolg. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wurde daher zur vollständigen Zahlung des gekürzten Betrages in Höhe von 452,01 € verurteilt.

Das Amtsgericht wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass sich der Kläger zwar grundsätzlich auf eine möglicherweise günstigere Reparaturmöglichkeit bei den Referenzwerkstätten verweisen lassen müsse, eine solche Verweisung im vorliegenden Fall jedoch unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht zumutbar sei.

Entscheidend war, dass die vernommenen Zeugen die im Prüfbericht zugrunde gelegten Stundensätze nicht bestätigen konnten. Der Prüfbericht wies insoweit in beiden Referenzbetrieben für Elektrikarbeiten einen Stundensatz von 88,00 € netto aus; tatsächlich wurde in den Referenzbetrieben für Arbeiten an der Elektrik jedoch ein Stundenlohn von mehr als 100,00 € berechnet.

Da in beiden vom Haftpflichtversicherer benannten Referenzwerkstätten die allgemein zugänglichen Stundensätze jedenfalls teilweise die im Prüfbericht enthaltenen Stundenverrechnungssätze überschritten, sah das Amtsgericht Hamburg-St. Georg die Kriterien der Verweisungswerkstatt als nicht erfüllt an.

Die Entscheidung zeigt auf, dass die im Rahmen der Schadensabwicklung regelmäßig vorgenommenen Verweise der Haftpflichtversicherer auf günstigere Stundensätze stets kritisch hinterfragt werden und ggfls. durch einen im Verkehrsrecht tätigen Rechtsanwalt überprüft werden sollten.

Amtsgericht Hamburg-St. Georg, Urteil vom 03.12.2015 – Az.: 913 C 59/14


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