Unzulässigkeit der Verbreitung eines Streikaufrufs im firmeneigenen Intranet

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Das Betriebsverfassungsgesetz bestimmt in § 74 Abs. 2, dass Maßnahmen des Arbeitskampfes zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat unzulässig sind. Folgerichtig hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 15.10.2013 AZ 1 ABR 31/12 geurteilt, dass ein Arbeitgeber dem Betriebsratsvorsitzenden, der zugleich Mitglied der streikenden Gewerkschaft ist, verbieten kann, die Beschäftigten über das firmeneigene, dienstlichen Zwecken vorbehaltene  Intranet  zum Streik aufzurufen. Der entsprechende Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers gegenüber dem Gewerkschaftsmitglied und Betriebsratsvorsitzenden folgt, anders als von den Vorinstanzen angenommen, nicht aus   § 74 Abs. 2 Satz 1 BetrVG sondern aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann der Eigentümer vom Störer, Unterlassung weiterer Beeinträchtigungen seines Eigentums verlangen. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die Verbreitung von Streikaufrufen über das firmeneigene Intranet gemäß § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden, weil er keine eigenen Betriebsmittel einsetzen muss, um einen gegen ihn gerichteten Arbeitskampf zu unterstützen. Dabei ist es auch unerheblich, ob der Arbeitnehmer in seiner Funktion als Betriebsrat oder unabhängig davon als Gewerkschaftsmitglied  zum Streik aufgerufen hat.  Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wird auch in anderen Fällen von Bedeutung sein, in denen der Betriebsrat Betriebsmittel nutzen möchte, um sie bei einem Arbeitskampf gegen den Arbeitgeber einzusetzen. 


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