Unzuverlässiger Hundehalter – Kann die Haltungserlaubnis entzogen werden?

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Haltungsuntersagung gegen unzuverlässigen Hundehalter

VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.08.2014 – 18 L 1463/14

Verstößt ein Hundehalter in erheblichem Maße gegen die Anzeige- und Meldeauflagen nach dem LHundG NRW und erweist sich deshalb als unzuverlässig, so droht ihm nicht nur die Haltungsuntersagung für den konkreten Hund, sondern auch ein künftiges Haltungs- sowie Umgangsverbot mit anderen gefährlichen Hunden im Sinne dieses Gesetzes.

Sachverhalt:

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller einen American Staffordshire Terrier von einer Privatperson gekauft und die Haltung des gefährlichen Hundes nicht ordnungsgemäß angezeigt und damit gegen die Anzeige- und Meldepflichten nach § 8 Abs. 1 LHundG verstoßen. Der Antragsteller berief sich darauf, er habe den Hund nicht gemeldet, da er auf eine Fehlinformation aus dem Internet vertraut habe. Die zuständige Behörde erließ gegen den Hundehalter eine Ordnungsverfügung, nach der dem Antragsteller die Haltung des Hundes untersagt wurde und die Sicherstellung des Hundes, sowie die Wegnahme künftig gehaltener, geführter oder betreuter Hunde angeordnet wurde. Hiergegen wehrte sich der Antragsteller im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes.

Entscheidung:

Der Antrag des Hundehalters wurde als unbegründet abgelehnt, da nach der vorzunehmenden Abwägung das Allgemeininteresse an einer effektiven Gefahrenabwehr gegenüber dem privaten Aufschubinteresse des Hundehalters überwiegt. Die Ordnungsverfügung war in allen Punkten rechtmäßig.

Die Haltungsuntersagung beruht auf § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Danach kann die Haltung eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes i.S.d. § 10 Abs. 1 untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder mehrere Verstöße gegen die gesetzlichen Vorschriften des LHundG oder aufgrund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Erlaubnis nicht rechtzeitig beantragt oder versagt wurde. Bei dem Hund des Antragstellers handelte es sich um einen American Staffordshire Terrier und damit um einen gefährlichen Hund gemäß § 3 Abs. 2 LHundG.

Dem Hundehalter fehlte es vorliegend an den Voraussetzungen zur Erteilung einer Haltungserlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1. Er konnte weder ein besonderes persönliches Interesse noch ein öffentliches Interesse an der Haltung des Hundes nachweisen. Ein besonderes privates Interesse kann dabei zum Beispiel dann bestehen, wenn die Haltung eines gefährlichen Hundes zur Bewachung eines gefährdeten Besitztums unerlässlich ist.

Auch ein öffentliches Interesse bestand vorliegend nicht, da der Hund nicht aus einem Tierheim geholt, sondern von einer Privatperson erworben wurde. Die zum Teil in der Rechtsprechung vertretene Ansicht (vgl. VG Gelsenkirchen, 16 K 199/09), das öffentliche Interesse könne auch bestehen, wenn durch die Haltung ein drohender Tierheimaufenthalt vermieden werden kann, sofern keine bewusste Umgehung des § 4 Abs. 2 LHundG vorliegt, teilte das VG Düsseldorf nicht. Nach Ansicht der Düsseldorfer Richter würde dadurch das Haltungsverbot leerlaufen, denn der Tierheimaufenthalt ist die regelmäßige Folge der Haltungsuntersagung. Zudem könne es hierbei nicht auf subjektive Kriterien wie eine bewusste Umgehung ankommen. Die Voraussetzungen des öffentlichen Interesses können nur objektiv sein. Würde man es bei der Frage, ob ein öffentliches Interesse besteht, maßgeblich auf subjektive Kriterien ankommen lassen, so liegt auf der Hand, dass die Betroffenen immer behaupten werden, von dem Gesetzesverstoß nichts gewusst zu haben. Eine solche Einlassung ist wegen der Beweisschwierigkeiten kaum zu widerlegen. Dadurch würden die Eingriffsbefugnisse der Ordnungsbehörden weitgehend ins Leere laufen. Diese Auffassung deckt sich auch mit dem im Ordnungsrecht allgemein geltenden Grundsatz, dass die Inanspruchnahme als Störer im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr kein Verschulden voraussetzt (siehe auch den Beitrag zur Erweiterung der Verwaltungsvorschrift LHundG NRW).

Hinzu kommt, dass dem Hundehalter auch die nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG erforderliche Zuverlässigkeit fehlte. Nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 besitzen unter anderem Personen die Zuverlässigkeit nicht, die wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Dies war wegen der nicht erfolgten Meldung des Hundes hier der Fall.

Die von der Ordnungsbehörde gewählten Rechtsfolgen ergeben sich aus den §§ 12 Abs. 2 Satz 1,3 und Abs. 1 LHundG. Die Behörde ist auch dazu befugt, die künftige Hundehaltung zu untersagen, wenn die Voraussetzungen des Haltungsverbots für einen bestimmten Hund vorliegen. Da die Unzuverlässigkeit sich nicht nur auf die Haltung eines bestimmten Hundes, sondern auch generell auf die Haltung von Hunden, denen ein gewisses Gefahrenpotential innewohnt, auswirkt, ist die Verbindung beider Maßnahmen statthaft. Gleiches gilt für die Untersagung, solche Hunde zu führen oder zu betreuen, da jeder Umgang einer unzuverlässigen Person mit einem gefährlichen Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. Zudem dient sie dazu, eine Umgehung der Haltungsuntersagung durch formale Verlagerung der Haltereigenschaft auf eine dritte Person zu verhindern.


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