Update 3: Anbauvereinigung (CSC) - Gesetzesverschärfung (Betreibergesellschaften und Vergütung verboten)

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Nachdem das Konsumcannabisgesetz (KCanG) teilweise zum 01.04.2024 in Kraft getreten ist, wird der weitere Teil des Gesetzes, das die Anbauvereinigungen (CSC) betrifft, zum 01.07.2024 in Kraft treten. Damit das Gesetz nicht im Bundesrat blockiert wurde, hat Gesundheitsminister Karl Lauterbach am 22.03.2024 zu Protokoll gegeben, dass möglichst noch vor dem 01.07.2024 das KCanG klargestellt bzw. angepasst wird. Nunmehr ist eine Formulierungshilfe bekannt geworden, aus der hervorgeht, wie das Gesetz möglicherweise angepasst wird. Sollte die Formulierungshilfe unverändert Gesetz werden, wird dies für einige Gründer von CSC und sog. Betreibergesellschaften Probleme bedeuten.

Verbot von mehreren CSCs an einem Ort

Laut der Formulierungshilfe wird keine Anbaulizenz an CSC erteilt, wenn die Anbauflächen oder Gewächshäuser der Anbauvereinigung 

a) in einem baulichen Verbund mit Anbauflächen oder Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht sind, oder 

b) sich in unmittelbarer räumlicher Nähe von Anbauflächen und Gewächshäusern anderer Anbauvereinigungen befinden.

Somit werden CSCs darauf achten müssen, ob sich in der unmittelbaren Nachbarschaft andere CSCs befinden. Mit dieser Gesetzesverschärfung werden aber vor allem Vermieter ein Problem bekommen, die ihre Hallen/Gewächshäuser mehreren CSCs vermieten wollten. Diese Gesetzesverschärfung würde diese Option praktisch unmöglich machen.

Vergütung in CSCs

Aus unserer Beratungspraxis wissen wir, dass die Frage der Vergütung ein wichtiges Thema für Gründer von CSCs ist. Unseres Erachtens hat der Gesetzgeber leider insoweit viel nicht geregelt und so massiv zu einer Rechtsunsicherheit beigetragen. 

Die Formulierungshilfe würde auch bei der Vergütung eine Verschärfung zur Folge haben. § 17 Abs. 1 soll einen neuen Satz 4 erhalten mit dem Wortlaut: 

"Anbauvereinigungen dürfen denselben sonstigen entgeltlich Beschäftigten oder dasselbe Nichtmitglied nur mit einer einzigen Tätigkeit nach Satz 3 beauftragen".

Damit möchte der Gesetzgeber - sofern die Formulierungshilfe übernommen wird - offenbar verhindern, dass Personen viele Aufgaben in einem CSC übernehmen und dann eine (hohe) Vergütung dafür erhalten. Leider ist aber auch an dieser Stelle unklar, was mit einer "einzigen Tätigkeit" gemeint ist und wo die Grenze zu ziehen sein wird.

Beispiel: Ein CSC stellt einen Geschäftsführer (besonderen Vertreter nach § 30 BGB) ein. Zu seinem Aufgabenbereich gehört die Führung der laufenden Geschäfte des CSC. Wenn dieser Geschäftsführer nun die Buchhaltung übernimmt und sich um die IT kümmern, ist das dann schon mehr als eine "einzige Tätigkeit"? 

Die Formulierungshilfe hat scheinbar typische Berufsbilder vor Augen gehabt, die es aber in der Praxis so nicht gibt. 

Es ist wünschenswert, dass das finale Gesetz insoweit mehr Klarheit schafft und vor seiner Verabschiedung präzisiert wird.

Betreibergesellschaften unzulässig?

Die soeben erwähnte Gesetzesverschärfung könnte auch Auswirkungen auf sog. Betreibergesellschaften haben. Damit sind gewerbliche Unternehmen gemeint, die "neben" dem CSC bestehen und bestimmte Dienstleistungen an den CSC erbringen, wie z.B. IT-Dienstleistungen, Vermietung von Anbauflächen und/oder Lampen, etc. Je nach Ausgestaltung sollen Betreibergesellschaften aber auch Teile der Vorstandsarbeit übernehmen. Hintergrund ist, über diese externen Dritten (Betreibergesellschaften) Geld aus dem CSC zu bringen. Während einige Konzepte unseres Erachtens nach derzeitiger Rechtslage legal sind, könnte sich dies durch eine Gesetzesverschärfung ändern. Zumindest ist aber die Formulierungshilfe zumindest unglücklich formuliert und lässt Argumentationsspielraum offen und führt dadurch zur Rechtsunsicherheit. 

Auch hier wäre zu wünschen, dass vor Verabschiedung des Änderungsgesetzes die Formulierungshilfe konkretisiert wird.

Unseres Erachtens geht es zu weit und wäre sinnwidrig, wenn man sämtliche Zusammenarbeit mit externen Dritten - auch in der Form von Betreibergesellschaften - verbieten würde. 

Ehrenamtspauschale bei CSCs

Während die Vergütung in CSCs teilweise möglich ist, haben wir häufiger gelesen und wurden gefragt, ob die sog. Ehrenamtspauschale (derzeit 840 Euro im Jahr) an Mitglieder gezahlt werden darf. Übersehen wird dabei unseres Erachtens häufig von Personen, die behaupten, diese wäre auch beim CSC zulässig, dass die Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG eine Steuerbefreiung für eine Vergütung darstellt, die von einer gemeinnützigen Organisation gezahlt wird. CSCs sind aber in aller Regel nicht gemeinnützige Vereine bzw. Genossenschaften. Insofern kommt es nicht auf die Rechtsform des CSCs an, ob die Ehrenamtspauschale gezahlt werden kann, sondern ob eine Vergütung für die konkrete Tätigkeit gezahlt werden darf. Wenn dies der Fall ist, dann handelt es sich aber trotzdem um normalen, nicht einkommensteuerbefreiten Lohn und damit unseres Erachtens eben nicht um eine Ehrenamtspauschale, weil deren Wesen gerade die Steuerbefreiung darstellt. 

Mitwirkung von Vereinsmitgliedern beim Anbau

Für die geplante Gesetzesänderung wäre zu wünschen, dass der Gesetzgeber das Erfordernis der physischen Mitwirkung der Mitglieder beim Anbau von Cannabis streicht. Es ist zwar nachvollziehbar, welchen "Musterverein" der Gesetzgeber vor Augen hatte, aber dieser "Musterverein" wird unseres Erachtens nicht die Regel in der Praxis werden. Auch kollidiert dieses Erfordernis unseres Erachtens massiv mit der Anforderung, dass das Cannabis eine hohe, gemeint ist eine von Toxinen freie und gesunde, Qualität haben soll. Dazu wären Reinkammern für den Anbau notwendig und eben eine Beschränkung der Personen, die sich um den Anbau kümmern. Würden hingegen im Maximalfall 500 Personen bei Anbau mithelfen, wären Hygienestandards kaum einzuhalten bzw. zu aufwendig. 

Darüber hinaus kollidiert dieses Erfordernis mit dem Sicherheitsaspekt: Es dürfte nicht vom Gesetzgeber gewünscht worden sein, dass z.B. kriminelle Vereinigungen kurz vor der Ernte die Anbauflächen der CSCs "leer räumen". Eben aus diesem Grund wäre es zweckmäßig, dass eben nicht alle Vereinsmitglieder wissen, wann und wo genau angebaut wird, insbesondere wann sich die Pflanzen kurz vor der Ernte befinden. Das Erfordernis, dass alle Mitglieder beim Anbau mitzuwirken haben, führt aber eben dazu, dass diese "heiklen" Informationen über Mitglieder nach außen bekannt werden.

Es bleibt abzuwarten, ob die insoweit ausgearbeiteten Möglichkeiten, diese Risiken zu vermeiden, von den Behörden und insb. Gerichten durchgewunken werden. Es wäre wünschenswert, Rechtsklarheit zu haben, indem die Mitwirkungsverpflichtung aufgehoben wird und die "Umgehungsmöglichkeiten" gar nicht erst erforderlich sein würden.

DREYENBERG berät bei der Gründung von Cannabisvereinen

Sollten Sie Unterstützung benötigen, stehen Ihnen die Fachanwälte und Steuerberater von DREYENBERG gerne zur Verfügung. Wir sind erfahren in der Gründung von Vereinen sowie auch bei der Erstellung von Vereinssatzungen. Gerade die Gründung eines Vereins erscheint trivial, allerdings sind hier viele „Anfängerfehler“ möglich, die es zu vermeiden gilt. Hinzu kommen die besonderen Anforderungen, die das Cannabisgesetz (im Entwurf) an die Satzung stellt. Sobald es zu der Gesetzesverabschiedung kommt, beraten wir Sie auch gerne zum Zulassungsantrag. Wenn Sie sich also schon vorbereiten möchten und schon jetzt die vereinsrechtlichen Strukturen schaffen wollen, stehen wir zur Verfügung. Sprechen Sie uns gerne unverbindlich an! Wir bieten für die Gründung und Beratung einen Pauschalpreis an.



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