Urheberrechtsschutz von Computerprogrammen

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Das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) regelt in Deutschland die Rechte der Urheber. Grundsätzlich genießen Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe des Urhebergesetzes. Urheber ist der*die Schöpfer*in eines Werks, also die Person, die ein Werk erstellt hat.

Welche Werke sind geschützt? 

Die geschützten Werke werden in § 2 UrhG genannt. Dabei handelt es sich nicht um eine abschließende Aufzählung. Klassischerweise werden Schriftwerke, Werke der Musik sowie Filmwerke geschützt. Auch Computerprogramme stellen gemäß §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz geschützte Werke dar.

Das Gesetz trifft jedoch keine genaue Aussage darüber, was genau ein Computerprogramm ist. Dies führt in der Praxis zu Abgrenzungsschwierigkeiten und Unklarheiten. Es stellt sich die Frage: Zählt lediglich der steuernde Programmcode oder auch die grafische Benutzeroberfläche zu den Computerprogrammen?

Richtet man sich nach der europäischen Rechtsprechung (EuGH, Urteil vom 22. 12. 2010, Rechtssache C-393/09), so zählen grafische Benutzeroberflächen nicht zu den Computerprogrammen. Eine grafische Benutzeroberfläche kann jedoch im Sinne des § 2 UrhG dann urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn es sich bei ihr um die geistige Schöpfung eines Urhebers handelt. Somit sind zwar die urheberrechtlichen Sonderregelungen für Computerprogramme (§§ 69a bis 69g Urheberrechtsgesetz) nicht auf grafische Benutzeroberflächen anwendbar, aber das allgemeine Urheberrecht kann doch zum Schutz des Werks führen.

Rechte des Urhebers

Sofern es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt, stehen dem Urheber die im Urhebergesetz definierten Rechte zu. Dem Urheber stehen außerdem die Urheberpersönlichkeitsrechte (§ 12 ff. UrhG) zu. So hat er das Recht auf Veröffentlichung und Anerkennung der Urheberschaft und kann eine Entstellung oder anderweitige Beeinträchtigung des eigenen Werks verbieten.

Weiterhin wichtig für Urheber sind die Nutzungs- und Verwertungsrechte (§ 15ff. UrhG). Diese legen fest, dass der Urheber über die wirtschaftliche Verwertung seines Werks bestimmen darf. Auch hat der Urheber das Vervielfältigungsrecht inne und kann Dritten ein Nutzungsrecht einräumen oder dieses verkaufen.

Bei Rechtsverletzungen stehen dem Urheber die Rechte aus §§ 97ff. UrhG zu. Er kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen und den*die Verletzer*in abmahnen.

Besonderheiten im Arbeitsverhältnis

Regelmäßig finden sich in Arbeitsverträgen Regelungen darüber, dass die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den Werken auf den Arbeitgeber übergehen. Grundsätzlich bleiben Arbeitnehmer*innen Urheber von Werken, die während und aufgrund des Arbeitsverhältnisses geschaffen wurden. Während der Arbeitgeber also die Nutzungs- und Verwertungsrechte für sich beanspruchen kann, verbleibt das Urheberpersönlichkeitsrecht bei dem*der Arbeitnehmer*in. Die Übertragung der Nutzungs- und Verwertungsrechte trägt dem Gedanken Rechnung, dass Arbeitgeber ihre Angestellten zur Erstellung der Werke beschäftigen. Die Abgeltung von Nutzungs-und Verwertungsrechten erfolgt im Arbeitsverhältnis in der Regel bereits über den Arbeitslohn.

Für den Bereich der Computerprogramme existiert die Sonderregelung des § 69b UrhG. Wird ein Computerprogramm von einem*r Angestellten in Wahrnehmung seiner*ihrer Aufgaben oder nach den Anweisungen des Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. Das heißt, die Nutzungs- und Verwertungsrechte an der Software gehen auch ohne explizite Vereinbarung im Arbeitsvertrag kraft Gesetzes vollständig auf den Arbeitgeber über.

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