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Urheberrechtsverletzung durch Verlinkung und Framing – ein Überblick

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat kürzlich entschieden, dass Hyperlinks auf urheberrechtlich geschützte Inhalte zulässig sind, wenn diese frei zugänglich sind. Damit hat er die Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGH) bestätigt, der so bereits 2003 urteilte. Doch wie sieht die Rechtslage aus, wenn der fremde Content im Wege des Framings auf der eigenen Seite eingebettet wird?

Linking: Maßgeblich ist, ob der fremde Content frei zugänglich ist

Der BGH entschied mit Urteil vom 17.07.2003 (Az.: I ZR 259/00), dass Verweise auf urheberrechtlich geschützte Inhalte per Hyperlink zulässig ist, wenn diese vom Berechtigten selbst öffentlich zugänglich gemacht wurden. Zur Begründung führten die Richter aus, dass der Berechtigte dadurch „bereits selbst die Nutzungen, die ein Abrufender vornehmen kann“ ermögliche. Es sei „seine Entscheidung, ob er das Werk […] weiter zum Abruf bereithält“. Durch das Verlinken auf eine vom Berechtigten öffentlich zugänglich gemachte Webseite mit einem urheberrechtlich geschützten Werk werde keine urheberrechtliche Nutzungshandlung begangen, sondern lediglich der „bereits eröffnete[n] Zugang erleichtert“.

Kürzlich hat auch der EuGH diese Auffassung bestätigt und dabei ausgeführt, dass die Nutzer der verlinkenden Website kein neues Publikum darstellen und daher keine Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber erforderlich sei (Urteil vom 13.02.2014 – Az.: Rs. C-466/12). Entscheidendes Kriterium war auch hier, dass die verlinkten Werke auf der anderen Internetseite frei zugänglich sind.

Vor einiger Zeit präzisierte der BGH seine Ansicht dahingehend, dass eine Verlinkung auf urheberrechtlich geschützten Content dann unzulässig sei, wenn der Berechtigte eine technische Schutzmaßnahme getroffen hat, um den öffentlichen Zugang zu dem Werk nur auf dem Weg über die Startseite seiner Website zu eröffnen (Urteil vom 29.04.2010 – Az.: I ZR 39/08). Die Ermöglichung eines unmittelbaren Zugriffs unter Umgehung dieser Schutzmaßnahme greife in das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung aus § 19a UrhG ein.

Framing: Unklare Rechtslage, EuGH entscheidet

Schwieriger sieht die Rechtslage beim sogenannten „Framing“ (auch: „Inline Linking“) aus. Bei dieser Methode wird fremder Content mittels HTML-Frame auf der eigenen Website eingebettet. Dabei ist häufig nicht ersichtlich, dass der eingebettete Inhalt von einer anderen Quelle stammt.

Das OLG Köln hatte darüber zu entscheiden, ob die Betreiberin einer Website, auf der fremder Content im Wege des Framings eingebunden ist, für Urheberrechtsverletzungen am eingebetteten Inhalt haftbar gemacht werden kann (Urteil vom 16.03.2012 – Az.: 6 U 206/11). Das verneinten die Richter. Zur Begründung führten sie aus, dass die Betreiberin ausdrücklich zu erkennen gab, dass sie den Inhalt der eingebetteten Seiten nicht kontrolliere.

Auch der BGH hatte jüngst mit der Problematik des Framings zu tun: Er legte dem EuGH die Frage vor, ob und in welchen Fällen diese Methode zulässig ist (Beschluss vom 16.05.2013 – Az.: I ZR 46/12). Im Ausgangsfall haben die Beklagten ein Video, an dem die Klägerin das ausschließliche Nutzungsrecht besitzt, über die Einbettungs-Funktion der Plattform „YouTube“ auf ihrer eigenen Website eingebunden. Die Klägerin brachte dabei vor, dass das Video ohne ihre Zustimmung auf die Videoplattform hochgeladen wurde. Sie machte daher eine Verletzung ihres Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung aus § 19a UrhG geltend. Die Richter stellten klar, dass das Einbetten im Wege des Framings kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG darstellt. Möglicherweise sei dadurch jedoch „bei einer im Blick auf Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG gebotenen richtlinienkonformen Auslegung des § 1 5 Abs. 2 UrhG ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe“ verletzt. Zur Klärung legte der Senat diese Frage dem EuGH vor, dessen Entscheidung aussteht.

Fazit

Das Verlinken auf urheberrechtlich geschützte Inhalte ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann zulässig, wenn die verlinkten Werke auf der verlinkten Seite frei zugänglich sind.

Schwieriger sieht die Situation beim Framing aus: Das Einbetten fremden Contents stellt offensichtlich kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a UrhG dar. Möglicherweise wird jedoch ein unbenanntes Verwertungsrecht der öffentlichen Wiedergabe verletzt. Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie der EuGH über die vom BGH vorgelegte Rechtsfrage entscheidet.

 


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