BGH: „Framing“ grundsätzlich keine Urheberrechtsverletzung

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Der Bundesgerichtshof hat im Juli entschieden (AZ I ZR 46/12 – Die Realität II), dass der Betreiber einer Internetseite keine Urheberrechtsverletzung begeht, wenn er urheberrechtlich geschützte Inhalte, die auf einer anderen Internetseite mit Zustimmung des Rechtsinhabers frei zugänglich sind, im Wege des „Framing“ in seine eigene Internetseite einbindet.

Die Klägerin, die Wasserfiltersysteme produziert und vertreibt, ließ einen etwa zwei Minuten langen Werbefilm zum Thema Wasserverschmutzung herstellen und besitzt die ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechte an diesem Film. Die beiden Beklagten sind Konkurrenten der Klägerin und unterhalten zu Werbezwecken ebenfalls eigene Internetseiten. Im Sommer 2010 ermöglichten sie den Besuchern ihrer Internetseiten, das von der Klägerin in Auftrag gegebene Video im Wege des „Framing“ abzurufen.

Beim „Framing“ werden Videos, Fotos oder Textnachrichten in eine Webseite eingebettet und können dann auf der Seite bei einem Klick direkt in einem Rahmen („Frame“) angesehen werden. Der eigentliche Inhalt stammt aber weiterhin von der Webseite, auf der diese Inhalte hochgeladen wurden – im konkreten Fall war das „YouTube“.

Die Klägerin hat darin eine Urheberrechtsverletzung gesehen und die Konkurrenz auf Schadenersatz verklagt. Das zuständige Landgericht hat die Beklagten zunächst zur Zahlung von jeweils 1.000.- Euro verurteilt. Das Berufungsgericht hat die Klage aber in nächster Instanz abgewiesen. Im Wege der Revision hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall an dieses Gericht zurückgewiesen.

Der BGH geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite bereitgehaltenen Werkes mit der eigenen Internetseite im Wege des „Framing“ kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des § 19a Urheberrechtsgesetz darstellt. Denn allein der Inhaber der fremden Internetseite entscheidet darüber, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt. Der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs folgend, wäre allerdings nach dem BGH dann von einer Urheberrechtsverletzung auszugehen, wenn keine Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers vorliegt.

Danach hätten die Beklagten das Urheberrecht am Film verletzt, wenn dieser ohne Zustimmung der Klägerin bei „YouTube“ eingestellt war. Dazu hatte das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen. Der BGH hat deshalb das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen, damit dieses die erforderlichen Feststellungen treffen kann, also, ob die Klägerin damit einverstanden war, dass das Video bei „YouTube“ veröffentlicht wird.

Renner Morbach Rechtsanwälte sind spezialisiert im Medien- und Urheberrecht. Millionen Menschen betreiben heutzutage eigene Internetseiten oder Profile, sei es geschäftlich oder privat, vor allem in sozialen Netzwerken. Gerade im zuletzt genannten Bereich werden täglich unzählige Filme und Bilder verwendet und verbreitet, ohne sich Gedanken über Urheberrechte zu machen. Das kann auch mal schief gehen.

Sollten Sie abgemahnt werden, weil z.B. auf Ihrer Internetseite oder auf Ihrem Facebook-Profil angeblich urheberrechtlich geschütztes Material veröffentlicht wurde, auch im Bereich des „Framing“, beraten wir Sie gerne. – deutschlandweit.

Stefan Morbach
(Rechtsanwalt)


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