Urlaub: kein Verfall mehr am 31. März

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Neues zum Thema Urlaub: kein automatischer Verfall mehr

Die rechtlichen Regelungen zum Urlaub schienen lange einfach: Urlaub musste grundsätzlich im jeweiligen Kalenderjahr genommen werden, sonst verfällt er. Nur in Ausnahmefällen sollte der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden können. Diese Regelungen stehen im Kern heute noch in § 7 Abs. 3 Bundesurlaubsgesetz. Allerdings sind die Regelungen zum Urlaub mittlerweile deutlich mitarbeiterfreundlicher, aber auch komplizierter geworden. Ein kurzer Überblick:

Urlaub verfällt nicht mehr automatisch

Nach neuerer Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt zumindest der gesetzliche Mindesturlaub nicht. Praktisch bedeutet dies, dass Mitarbeitende ihren Urlaub aus dem Vorjahr auch noch nach dem 31. März nehmen können (EuGH, Urteil vom 06.11.2018, C-619/16).

Will der Arbeitgeber dies verhindern, muss er den Ar­beit­neh­mer recht­zei­tig und klar dazu auffordern, Urlaub zu nehmen. Der Betrieb muss zudem mit­teilen, dass der Ur­laub ansonsten verfällt. Der Arbeitge­ber muss die Ar­beit­neh­mer auch darüber in­for­mie­ren, dass sie kei­nen An­spruch auf ei­ne finan­zi­el­le Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub haben (Bun­des­ar­beits­ge­richt, Ur­teil vom 19.02.2019, 9 AZR 541/15).

Sinnvoll wird ein solcher Hinweis durch den Arbeitgeber nur sein, wenn er schriftlich und nachvollziehbar erfolgt. Der Arbeitgeber muss ggf. später den entsprechenden Hinweis beweisen können.

Was wenn kein Urlaub gewährt wird?

Der Arbeitgeber hat den Urlaub als entsprechende bezahlte Arbeitsfreistellung zu gewähren. Dabei sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Nur dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gründen zu bevorzugen sind, dürfen zu einer Ablehnung führen. Grundsätzlich lässt sich ein Urlaubsanspruch auch arbeitsgerichtlich durchsetzen, gegebenenfalls sogar als Eilverfahren. Eine Ausbezahlung des Urlaubs (Abgeltung) ist gesetzlich zunächst nicht vorgesehen. Gelegentlich einigen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber hierauf einvernehmlich oder in besonderen Situationen.

Urlaub bei längerer Erkrankung

Konnten Urlaubstage wegen Krankheit nicht genommen werden, ist von einer Frist von mindestens 15 Monaten ab Ende des jeweiligen Jahres auszugehen. Unter Umständen kann dies bedeuten, dass ein Arbeitnehmer, der aus längerer Erkrankung zurückkehrt, zunächst mehrere Wochen Urlaub hat.

Urlaub für Erben

Neu ist auch, dass Urlaubsansprüche auf die Erben übergehen können. Verstirbt ein Arbeitnehmer und hat noch Urlaubsansprüche, können die Erben eine entsprechende Urlaubsabgeltung verlangen. Nach neuer europäischer Rechtsprechung gilt dies auch, wenn der Arbeitnehmer noch während des Beschäftigungsverhältnisses verstirbt (EuGH, Urt. v. 6.11.2018, Az. C-569/16).

Wie berechnet sich eine Urlaubsabgeltung?

Beantragt der Arbeitnehmer erfolglos Urlaub oder machen die Erben einen Abgeltungsanspruch geltend, ist der Urlaub finanziell zu vergüten. Auch bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses und noch bestehenden Urlaubsansprüchen kommt dies in Betracht.

Dann ist der Wert eines Urlaubstages bzw. entsprechend eines Arbeitstages zu ermitteln. Hierzu gibt es verschiedene Berechnungsmethoden. Am einfachsten ist eine Berechnung des Brutto-Quartalseinkommens durch die Anzahl der Arbeitstage im Quartal.

Bei einem monatlichen Brutto von 2.500,-€ und fünf Arbeitstagen pro Woche ergibt sich folgende Berechnung:

Brutto-Quartalseinkommen: 7.500,-€ (2.500,-€ mal 3 Monate)

Arbeitstage im Quartal: 65 (13 Wochen je 5 Arbeitstage)

Abgeltung pro Urlaubstag/Arbeitstage: 115,38 € (7.500,-€ durch 65 Tage)

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